Info

Dieser Artikel ist in der MSZ 5-1990 erschienen.

Systematik


SOUVERÄNITÄT - WAS IST DAS?

I.

Souveränität gilt als das höchste Gut, nach dem Völker streben, das höchste Prinzip, das sich die politischen Gewalten dieser Erde auf die Fahne geschrieben haben, ihre Sicherung, nötigenfalls Wiederherstellung als ehrenwerteste Anstrengung auswärtiger Politik. Kein Vorwurf ist daher auch ehrenrühriger für einen Politiker, als sich gegen sie zu versündigen, kein Lob größer, als sich um sie verdient gemacht zu haben. Sie kommt zu solch hohen Ehren, weil sie die - einzige - gemeinsame Eigenschaft ist, mit der sich Staaten gegenübertreten. Souveränität ist das, was aus einem besiedelten Landstrich ein politisches Subjekt macht, mit eigenem politischem Willen und den Mitteln, um diesem Willen Geltung zu verschaffen. Als Subjekt bewährt sich ein Staat nach innen, gegenüber den Bewohnern des von ihm als sein Hoheitsgebiet definierten Stücks Land, und nach außen, gegenüber seinesgleichen in anderen Landstrichen. Die innere Souveränität beruht auf der staatlichen Gewalt, die sich ihre Anerkennung als exklusiv und allgemein gültige, das heißt als Recht, im Innern, gegenüber den ihr unterworfenen Individuen, erzwingt. Die äußere Souveränität ist Resultat der Anerkennung einer solcherart nach innen etablierten Staatsgewalt als souveränes völkerrechtliches Subjekt durch andere Souveräne. Innere und äußere Souveränität sind also zwei Seiten derselben, formal sehr absoluten, keine Relativierung duldenden Sache: Souverän ist ein Staat, oder er ist keiner. Andererseits aber verweisen diese beiden Seiten den souveränen Staat auf einen unausrottbaren Widerspruch, den Inhalt seiner Souveränität, die Betätigung seines Willens und Interesses betreffend: dem Gewaltmonopol nach innen entspricht die Konfrontation mit lauter fremden, einen anderen politischen Willen repräsentierenden Staatsgewalten in der Außenwelt. Hier zählt also letztlich der permanente Vergleich der Gewaltmittel, der im Innern ein für alle Mal entschieden ist. Er ist die handfeste Grundlage für den "gesitteten" diplomatischen Umgang der Staaten untereinander, die die Gewalt des anderen Souveräns respektieren, um sich ihrer für die Verfolgung der eigenen Interessen zu versichern, indem man sich zu ihr ins Verhältnis setzt.

Ob dieser Vergleich praktisch ausgetragen wird oder der theoretischen Kalkulation überlassen bleibt, Krieg und Frieden also, ist eine Frage des gegenseitigen Messens von Wollen und Können. Kommt es zum praktischen Vergleich der Gewaltmittel, zum Krieg, so ist die Verletzung der Souveränität immer, ihre Auslöschung hingegen eher nur ausnahmsweise die Absicht.

Denn was Staaten untereinander an der fremden Souveränität, dem Monopol über ein Territorium und seine Bewohner, stört, das ist nicht mehr und nicht weniger als der politische Wille, soweit er der auswärtigen Benutzung von Land und Leuten, über die er gebietet, entgegensteht oder ihr einschränkende Bedingungen setzt.

II.

Souveränität hat sich also als Gegenstand der Politik mit der Erschließung der letzten terrae incognitae samt staatenloser Eingeborenenstämme oder spätestens mit deren endlicher Einverleibung in die Weltgemeinschaft souveräner Staaten, und damit ihrer Durchsetzung zum weltweiten Prinzip keineswegs erledigt. Im Gegenteil:

  • Da verschwinden zwei souveräne Staaten, die DDR und Kuwait, von der Landkarte, von zwei anderen Staaten einverleibt; der eine der beiden erntet für seine Annexion die Zustimmung der gesamten Völkerfamilie, der andere, Irak, sieht sich der zur Wiederherstellung der Souveränität des von ihm annektierten Kleinstaates angetretenen stärksten Militärmacht der Welt gegenüber.
  • Da erklären lauter bisherige Provinzen und Landstriche anerkannter souveräner Staaten, der Sowjetunion und Jugoslawiens; ihrerseits ihre Souveränität und bestreiten ihrem Staat mehr oder weniger praktisch sein Gewaltmonopol über sie.
  • Da erlangt eine der führenden Mächte dieser Erde, der Gewaltmittel nur von den wenigsten anderen Staaten übertroffen wurden und die ihre Interessen rund um den Globus erfolgreich gegenüber anderen Souveränen durchsetzt, die Bundesrepublik, durch einen Vertrag mit ehemaligen Siegermächten, die sich für ihren Sieg vor 45 Jahren heute rein gar nichts mehr kaufen können, ihre "volle" Souveränität, an der es ihr also bislang gefehlt haben soll.
  • Da entlässt die Premierministerin Großbritanniens, eines Staates mit unbestritten "voller" Souveränität, ihren wichtigsten Minister, weil dieser der Sorge, das Land werde seine Souveränität an die EG verlieren, allzu drastischen öffentlichen Ausdruck verliehen hat, eine Sorge, die wiederum Deutschland, das doch seine Souveränität gerade erst wieder zur Gänze genießt, nicht zu teilen scheint.

Sorgen allüberall um dieses höchste Gut eines Staates! Die förmliche Eliminierung von Souveränen a la Kuwait und DDR, wird zwar eine seltene Ausnahme der modernen Weltgeschichte bleiben und im ersteren Fall vielleicht rückgängig gemacht werden. Die Regel aber ist, dass gerade seine erworbene Souveränität als solche für einen Staat den Grund zu jeder Menge Unzufriedenheit mit ihr und zu ständigem Bemühen um sie abgibt. Grund zur Unzufriedenheit bietet meist nicht die innere Souveränität, - wenn es an der fehlt, dann steht die Existenz des Staates selbst bereits auf der Kippe. Deutlich wird das an der landläufigen Übersetzung des Fremdworts Souveränität in Unabhängigkeit. Diese Betonung taugt eindeutig nur für die äußere Souveränität, nicht für die innere. Wer möchte schon sagen, sein Staat sei unabhängig von seinen Bürgern. Erstens weiß jeder, dass sich das in einem funktionierenden Gemeinwesen von selbst versteht, weshalb es zweitens keiner Rede wert ist, dafür aber drittens dem allgemeinen Lob zugrunde liegt, wie sehr der Staat tagaus tagein für seine Bürger wirkt: wo er das doch gar nicht müsste. Das Gegenteil - Abhängigkeit - wird man aber auch nicht hören, es sei denn als Appell am Wahlsonntag, der sich selbst im gleichen Atemzug Lügen straft, wenn er ausspricht, worin denn die Abhängigkeit bestehen soll. Man kann zwar untersuchen, was einerseits die Unabhängigkeit, andererseits die Abhängigkeit des Staates von seinen Bürgern ausmacht. Aber so ein Unterfangen, richtig durchgeführt, mündet unweigerlich in die Bestimmung von Grund und Zweck des souveränen Staates und würde sich daher zumindest das Urteil der Irrelevanz einfangen, wenn nicht der Staatsfeindlichkeit. Denn es verträgt sich schlecht mit der nach innen dank des staatlichen Gewaltmonopols praktisch gültigen Absolutheit, Selbstzweckhaftigkeit des Souveränitätsprinzips.

Deshalb ist der moderne Souverän auch ungemein empfindlich in Bezug auf jene, die es sich zum politischen Zweck gesetzt haben, durch eigene Gewaltaktionen gegen Personen und Einrichtungen, die den Staat und die von ihm beförderten Interessen repräsentieren, sein inneres Gewaltmonopol praktisch in Frage zu stellen. Dagegen wird einerseits augenblicklich erklärt, dass die betreffenden Angriffe ein "bloßes Verbrechen wie jedes andere" sind, die durch sie verursachten Schädigungen also das Gewaltmonopol ganz und gar unbeeinträchtigt gelassen haben; andererseits aber wird in ihrer praktischen Sonderbehandlung deutlich gemacht, dass ihr von dem "krimineller Vereinigungen" unterschiedenes Ziel keineswegs ignoriert wird. Im Unterschied zur Verbrechensbekämpfung, wo die Ermittlung, Verfolgung und Bestrafung der Täter das durch sie zwar gebrochene, aber nie als solches angegriffene Recht wiederherstellt, leistet sich der souveräne Staat hier, in der Terrorismusbekämpfung, denn auch den der Unbedingtheit seines Souveränitätsanspruchs gemäßen radikalen Standpunkt der prinzipiellen Auslöschung und Verhinderung. Nur unverbesserliche Rechtsidealisten, die sich von der ersten Erklärung - "Verbrechen wie jedes andere" - durch nichts abbringen lassen wollen, werden sich daher wundern, warum zum Beispiel die italienische Staatsgewalt in der Ausschaltung der "brigate rosse" eine Schnelligkeit und Effizienz bewiesen hat, die jeder Zimperlichkeit und jeden Schlendrians entbehrte, zugleich aber im "Kampf gegen die Mafia" nicht weiter kommt.

Nach außen hingegen verrät schon das Wort "Unabhängigkeit" mit der in ihm enthaltenen Beziehung (Unabhängigkeit wovon), durch die es nur in Abhängigkeit von anderen Subjekten einen Sinn macht, den Widerspruch, der dem Begriff anhaftet: die Unabhängigkeit, die äußere Souveränität der Staaten ist abhängig von ihrer gegenseitigen Anerkennung.

Dieser Widerspruch ist der Welt der Politologen, Völkerrechtler und verwandter Geistesgrößen unerschöpfliches Material des Zelebrierens wie des Problematisierens von Souveränität. Einerseits ist sie im "Zeitalter der globalen Interdependenz" und der "zunehmenden Herausbildung supranationaler Strukturen" ein ziemlich unzeitgemäßer Begriff, andererseits aber doch irgendwie ungemein wichtig, wenn sie sich beispielsweise im unwiderstehlichen Begriffsgewand des "Selbstbestimmungsrechts der Völker" präsentiert. Vor allem aber lassen sich an diesem Widerspruch die lebhaftesten innenpolitischen Auseinandersetzungen bestreiten. Denn dadurch, dass die Souveränität des einen Staates an der des anderen ihre Schranken hat, die eigenen auswärtigen Interessen gegenüber dem anderen Souverän nur durch das Eingehen auf dessen Interessen befriedigt werden können, steht jeder Politiker am Rande des Hochverrates, kommt er doch bisweilen nicht umhin, die Geschäfte einer fremden Macht zu befördern, um denen der eigenen Nation zu dienen. Unvergessen nicht nur der Vorwurf an Adenauer, "Kanzler der Alliierten" zu sein, unvergessen auch die vernichtende Kritik der Friedensbewegung an der bundesdeutschen Regierung anlässlich der Raketennachrüstung, die deutsche Souveränität über die auf deutschem Boden stationierten Kriegsmittel nicht gewahrt zu haben.

Es ist die Weise, in der der bürgerliche Verstand der Tatsache Rechnung trägt, dass Form und Inhalt der Souveränität nie so recht zueinander passen, die Absolutheit der ersteren allemal durch die Unvollkommenheiten letzterer relativiert wird, was die Denker nicht ruhen lässt, theoretisch zu leisten, worum sich ihre Staaten praktisch bemühen: beides in Einklang zu bringen.

III.

Wie dieses praktische Bemühen der Staaten aussieht, unterscheidet sie freilich gewaltig. Zwar leitet jeder Staat aus der formellen Souveränität den prinzipiellen Anspruch ab, jedwede Aktivität, die sein Territorium berührt oder an der seine Bürger beteiligt sind, habe sich daran zu messen, ob sie im eigenen nationalen Interesse liege; andernfalls habe sie zu unterbleiben. Dieser Anspruch blamiert sich mal mehr, mal weniger an den Mitteln, die ihm zur Verfügung stehen, um seinem Interesse Geltung zu verschaffen.

Die Souveränität der USA bewährt sich bekanntlich seit über 100 Jahren in der amerikanischen Hemisphäre, seit 50 Jahren weltweit darin, "amerikanisches Leben und Eigentum zu schützen". Das ist nicht wörtlich zu nehmen: auch die amerikanische Brieftasche ist durch ihre Nationalität vor dem Taschendieb auf dem Oktoberfest nicht besser geschützt als jede andere. Und der amerikanische Zuhälter in Manila, der von seinen örtlichen Rivalen umgelegt wird, löst mit seinem Tod keine militärische Intervention aus. Nicht das Leben und Eigentum jedes Ami weltweit wird also durch die Machtmittel amerikanischer Souveränität garantiert. Aber jedes amerikanische Leben und Eigentum ist, wenn seine Schädigung als repräsentativ für die Beeinträchtigung amerikanischer Interessen angesehen wird, für die USA Titel dafür, es nicht als individuelles Leben oder Eigentum zu betrachten, sondern als Verkörperung der Nation, in jedem geschädigten Ami irgendwo auf der Welt also die eigene Souveränität verletzt zu sehen, die es wiederherzustellen gilt. Und wo und wann immer das nicht wie gewünscht gelingen will, ist eine selbstkritische Debatte in den USA die Folge, ob denn die eigenen Mittel diesem höchsten Zweck noch entsprechen. Denn der Maßstab, an dem die USA Souveränität messen, ist der der "Weltinnenpolitik", der Weltkontrolle durch ihr weltweites Gewaltmonopol. Dessen Verletzung wird daher konsequent als " internationaler Terrorismus" identifiziert und bekämpft.

IV.

An den USA und sonst keiner Macht misst sich ein Staat, dessen Vorgänger seiner Souveränität vor 45 Jahren mangels militärischen Erfolgs im Kräftevergleich mit dieser und anderen Mächten gänzlich verlustig gegangen war: die Bundesrepublik Deutschland. Ihre Geschichte im Spiegel der Zeitungsschlagzeilen liest sich als ein Lehrbeispiel dafür, wie ein Staat mit der Divergenz zwischen Anspruch und Mitteln seiner Souveränität umgeht. "Deutschland endlich souverän" durfte seit 1945 mindestens fünfmal die Titelseiten zieren. War die öffentliche Entdeckung erlaubt, dass es sich dabei doch noch nicht um die "volle Souveränität" handele, war das immer schon die Vorstufe für ihre Ausweitung.

1949: Die westlichen Besatzungsmächte richteten in dem von ihnen kontrollierten Territorium eine einheimische Staatsgewalt ein, die zunächst lediglich mit der inneren Souveränität ausgestattet wurde, mit dem Gewaltmonopol über ihre Bürger, einschließlich der Zuständigkeit für die Förderung ihres Geschäftslebens, und auch das nur in dem Umfang, wie es der Gang der Staatsgeschäfte unter normalen Bedingungen erforderte. Das neue Gemeinwesen sollte aus eigenem Interesse den westlichen Einflussbereich in Europa konsolidieren und die Front gegen den Feind im Osten stärken helfen. Es nutzte die ihm konzedierte innere Hoheit in den nächsten Jahren u.a. zu einer konsequenten Herrichtung seiner Gesellschaft durch Rechtsetzung und -anwendung (Betriebsverfassungsgesetz, Streikrechtsprechung, KPD-Verbot, um nur einige Höhepunkte zu nennen). Dank ihrer erfreute es sich alsbald stabiler demokratischer Verhältnisse und eines vorbildlichen sozialen Friedens, also der denkbar reibungslosesten Funktionalisierung des Volkes für den Staatserfolg, der dann "Wirtschaftswunder" hieß.

Als Zusatzgabe durfte der junge Staat seinen Souveränitätsanspruch mit dem Segen, d.h. der förmlichen Anerkennung seiner Schöpfer sogar auf ein beträchtliches Stück Land außerhalb seiner Grenzen ausdehnen. Das ließ ihn vollends erkennen, wo seine Zukunft lag. 1952: Der Geschäftserfolg seiner Bürger drängte alsbald über seine Grenzen, verlangte nach einer strikt nationalen, nicht den Konkurrenten überlassenen Wahrnehmung seiner Interessen. Das zugestandene Recht auf eigene auswärtige Beziehungen, die Anerkennung durch auswärtige Souveräne, der Abschluss internationaler Handels- u.a. Verträge befriedigten diesen Anspruch und wurden zur Grundlage für den zügigen Aufstieg zur führenden Exportnation.

1955: Die frischgebackene Republik war dank ihrer inneren und auswärtigen Erfolge bald zum nicht nur geachteten, sondern vor allem benötigten Mitglied der westlichen Wertegemeinschaft geworden. Das ließ sie schmerzlich spüren, dass ihr für die ihr zugedachte und im Gedanken an ihren erweiterten territorialen Souveränitätsanspruch freudig übernommene Aufgabe gegenüber dem Osten ein wesentliches Mittel fehlte. Ihr Wunsch wurde erhört: die Bundesrepublik durfte sich wiederbewaffnen. Und da ihre Mittel ihrem Recht entsprachen, wurde sie nicht nur zur stärksten Militärmacht des Kontinents. Mit dem selbstverständlich dazugehörigen Aufbau einer standesgemäßen Rüstungsindustrie entdeckte sie alsbald auch die Rüstungsexporte als nicht nur gutes Geschäft, sondern auch Mittel zur Steigerung von außenpolitischem Gewicht und Einfluss.

1968: Unterdessen war es für alle staatstragenden Parteien ein unerträglicher Anachronismus geworden, dass der deutsche Staat, der dank seiner inzwischen erworbenen Machtmittel und des Erfolgs seiner Ökonomie seiner Souveränität längst wieder weltweit nicht nur formal Anerkennung, sondern substantiell Einfluss verschaffte, im Krisen- oder Kriegsfall die Sicherung einer handlungsfähigen öffentlichen Gewalt noch immer seinen drei Gründern überlassen musste. Die Verabschiedung der Notstandsgesetze war daher vor allem ein wichtiges Stück Souveränitätsgewinn.

1989/90: Der Erfolg jahrzehntelanger Frontstaatrüstung, gepaart mit "Wandel-durch-Handel"-Zersetzung gegenüber dem Osten, stellte sich ein; der östliche Nachbarstaat DDR erfuhr handfest, dass es kein bloßes Formversäumnis war, wenn die eigene Souveränität vom mächtigen Nachbarn im Westen nie völkerrechtlich anerkannt worden war: die Einlösung des alten erweiterten Souveränitätsanspruchs der Bundesrepublik auf Land und Leute der DDR war fällig. Im Weg standen ihr nur noch die "Viermächte-Vorbehalte" Standen sie? Den westlichen Konkurrenten Deutschlands um die Vormacht in Europa, Frankreich und Großbritannien, war längst klar, dass ihre "alliierten Vorbehaltsrechte" nichts mehr taugten zur Beschränkung einer deutschen Souveränität, dass sie keine Grundlage mehr in den eigenen Souveränitätsmitteln im Vergleich zu denen der neuen deutschen Großmacht hatten. Und die beiden Supermächte, die USA und die Sowjetunion, für die dieser Vergleich immer noch positiv ausging, haben längst andere Kalkulationen mit Deutschland und ihrem Nutzen daraus angestellt. Amerika findet die Ausweitung der deutschen Souveränität nach Osten begrüßenswert, weil sie eine Erweiterung der westlichen Zuständigkeit bedeutet; die Sowjetunion verspricht sich mehr von einem Deutschland als voll souveränen Garanten einer europäischen Friedensordnung als von ihren letzten Vorbehalten.

Die deutsche Nachkriegsgeschichte als Weg zur "vollen" Souveränität ist die Geschichte der Anpassung der auswärtigen Rechtstitel auf Einmischung in bundesdeutsche Interessenwahrnehmung an die rapide schwindenden materiellen Grundlagen solcher Einmischung.

Doch diese Geschichte hat bekanntlich eine Fortsetzung: die der "Übertragung" der "vollen" Souveränität auf die supranationalen Institutionen der Europäischen Gemeinschaft. Angesichts dieser Perspektive wird das Ende der alliierten Vorbehaltsrechte, kaum dass es vollzogen wurde, zur Beiläufigkeit. Denn für den Erfolg der Nation in, mit und durch Europa ist auch die nach Osten erweiterte Souveränität zu bescheiden. Eine EG, die so funktioniert, dass sie diesem Erfolg garantiert dient, verdient ausgebaut zu werden. Eine europäische Währung, an der allenfalls ihr Name davon ablenkt, dass sie den Kredit der Nation auf den gesamten Kontinent ausweitet, höhlt die Basis der eigenen Souveränität nicht aus, sondern stärkt sie. Und eine Zusammenfassung der militärischen Gewaltpotentiale zur "europäischen Sicherheitsunion" bringt auch das letzte Unterpfand der Souveränität in Einklang mit ihren erweiterten ökonomischen Mitteln, und lässt den Kräftevergleich mit dem verbliebenen Konkurrenten U5A in ein neues Stadium treten.

V.

Die Mehrzahl der über zwölf Dutzend Staaten, auf die sich die Landfläche der Erde verteilt, hat mit ihrer Souveränität etwas andere Probleme. Sie sind zwar von vorneherein mit allen förmlichen Insignien "voller" Souveräne ausgestattet, und im diplomatischen Verkehr lässt sich diese ihre formale Gleichheit als politische Subjekte mit allen anderen Staaten ausgiebig zelebrieren. Das materielle Unterpfand ihrer Souveränität - nach innen wie nach außen - sind jedoch nicht eigene Machtmittel, sondern Gewalt und Geschäft derjenigen Staaten, denen sie ihr Dasein verdanken. Das heißt, die Souveränität jener Staaten ist selbst Mittel derjenigen, die sie garantieren und ausstatten, und gilt nur so weit und so lange, wie sie als dieses tauglich ist.

Diese Sachlage bringt einige Besonderheiten hervor.

Souveränität nach innen heißt für sie nicht, kraft ihres Gewaltmonopols die Funktionalität der Gesellschaft durchzusetzen, als die Bedingung für den Erfolg des Staates, in deren Herstellung er seine eigene Funktionalität für die Gesellschaft erweist. In diesen Ländern ist der Staat erst einmal nicht funktional für die Gesellschaft; freilich ist auch deren Funktionalität alles andere als eine Bedingung für den Staatserfolg. Da kann das Volk bisweilen von Glück reden, wenn es von seinem Staat ignoriert wird. Hat es Pech, wird es im Ganzen oder in größeren Teilen ganz grundsätzlich für überflüssig oder gar störend erklärt und nötigenfalls eliminiert.

Nach außen sind es dementsprechend nicht die grenzüberschreitenden Interessen der herrschenden Klasse, woran sich für diese Staaten die ihnen konzedierte Souveränität in ihrer auswärtigen Politik bewährt. Sondern Außenpolitik reduziert sich für sie darauf, ihre Nützlichkeit für andere Souveräne als Maß ihrer Souveränität zu reflektieren.

Nur für die wenigsten ist damit freilich die Sache erledigt, fallen Können und Wollen als Souveräne umstandslos zusammen. Es sind diejenigen Staaten, die es wegen der geringen Zahl ihrer Leute und des großen Nutzens ihres Landes für andere gut aushalten in ihrem Status als Konzessionssouveräne des Imperialismus. Ein Grund zur Unzufriedenheit will sich nicht einstellen. Kuwait war so ein Land.

Die Regel unter diesen Staaten ist nicht nur Unzufriedenheit mit dem ihrer Benutzung entspringenden Ertrag ihrer konzessionierten Souveränität. Das Verhältnis, auf das sich ihre Souveränität gründet, ist ihnen Grundlage für eigene außenpolitische Ambitionen. Die Mittel, die ihnen als Beitrag zu ihrer Funktionalität für fremde Souveräne zufließen, nutzen sie - soweit sie eben reichen - als Mittel ihrer Souveränität, um dieses Verhältnis umzukehren, sich zum Subjekt von auswärtigen Beziehu ngen zu machen, in denen sie sich bislang stets als Objekt auswärtiger Ansprüche fanden. Irak ist so ein Land. Dass sie sich damit in Widerspruch zu der objektiven Bestimmung ihrer Souveränitätsmittel begeben, muss ihnen bisweilen durch die praktizierte Relativierung dieser Mittel im Krieg nahegebracht werden.

VI.

Allesamt hatten diese Länder einen Anwalt in Gestalt einer Macht, die zwar alle Mittel der Souveränität besaß, aber dennoch nicht verstanden zu haben schien, wozu dieser hehre Titel in der Welt da ist. Da für die Sowjetunion Staat und Volk schon immer eins waren, und "Volk" die Verkörperung des menschlichen Fortschritts schlechthin, hielt sie auch nationale Souveränität für ein würdiges Ziel menschlichen Strebens. Für sie war jeder neue Souverän, um den sich die alten Kolonialreiche verkleinerten, ein Sieg der Menschheit, die Frage nach den Mitteln und dem Zweck dieser Souveränität war ihr verpönt. Sie übersetzte die gegenseitige förmliche Anerkennung der Souveräne in das "Prinzip der Nichteinmischung" und msste feststellen, dass sich niemand an dieses Prinzip hielt, nicht einmal ihr gegenüber, dass diese Übersetzung auf der Welt allenfalls von ihren eigenen Verbündeten geteilt wurde. Dennoch hielt sie an ihrer strengen Gleichung "Souveränität = Recht auf Nichteinmischung" fest, sogar gegenüber diesen Verbündeten: als einige von ihnen keine solchen mehr bleiben wollten, hielt sie Einmischung für geboten; aber damit auch alles seine Ordnung hatte, wurde diese mit der "begrenzten Souveränität" der Angehörigen ihres Lagers begründet. So war das Nichteinmischungsprinzip gerettet, und das Lager auch. Später freilich meinte sie dann doch, mit jener Doktrin von der begrenzten Souveränität ihre Glaubwürdigkeit als selbstloser Anwalt aller Souveräne erschüttert zu haben, so dass sie sie fallen ließ, natürlich zusammen mit der Einmischung. Seitdem hat sie keine Verbündeten mehr, aber viele Freunde ihrer Glaubwürdigkeit.

Inzwischen ist diese Macht dabei, ihre Gleichung von "Souveränität = Recht auf Nichteinmischung" in ihren eigenen Grenzen anzuwenden. Dies könnte der Welt viele große und kleine neue Souveräne bescheren; den obersten Anwalt der Souveränität wird es dann freilich nicht mehr geben. Ob es dazu kommt, hängt ab von dem Beschluss der Staaten, die für Souveränitätsfragen letztlich zuständig sind, weil sie über die dazugehörigen Mittel gebieten. Wenn also die baltischen und andere bisherige Sowjetrepubliken zur Zeit die Erfahrung machen, dass ihre Souveränitätserklärung ihnen noch keineswegs die Anerkennung als unabhängige Staaten durch die internationale Staatenwelt einbringt, da sie ihr eigenes Gewaltmonopol noch nicht gesichert haben, dürfen sie sich doch schon einmal damit trösten, dass für den Fall einer praktischen Durchsetzung des Gewaltmonopols, dem sie bislang unterworfen waren, jene zuständigen Mächte ihren Widerstand angekündigt haben.

VII.

Der Widerspruch, der die Souveräne dieser Erde umtreibt, ist die ständige Relativierung ihrer Souveränität an der der anderen. Für andere Staaten nützlich zu sein, ist zugleich Bedingung der eigenen Souveränität und Beschränkung des eigenen Staatserfolges, in dem sie doch ihren einzigen Inhalt hat. Das Ideal der Souveränität ist daher: Anerkennen, ohne auf Anerkennung angewiesen zu sein; nutzen, ohne benutzt zu werden; also: Weltherrschaft, aber über selbständige Subjekte, die als Souveräne in der Erfüllung ihrer nützlichen Funktion in der herrschenden Ordnung die Verwirklichung ihres Interesses sehen, deren Souveränität also keinen anderen Inhalt hat als ihren Dienst für den Ordnungsstifter. Es ist das Ideal der Weltordnung des Imperialismus. Parteigänger staatlicher Souveränität, ob sie sie als solche, als "Unabhängigkeit", "Selbstbestimmungsrecht der Völker", "Recht auf einen eigenen Weg" oder wie auch immer feiern, sind Parteigänger der Dienstbarkeit der Souveräne an dieser Ordnung. Wirklichkeit des Imperialismus ist, dass seine Ordnung mehrere Stifter hat, die jeder für sich diesem Ideal, der Übereinstimmung von Form und Inhalt, von Können und Wollen ihrer Souveränität, nachstreben. Kollisionen, gegenseitige Schädigungen sind dabei nicht nur nicht zu vermeiden, sondern sind der notwendige und gewollte Inhalt dieses Strebens der imperialistischen Ordnungsstifter, deren jeder seine Bemühungen um die Funktionalisierung der Souveräne dieser Erde nicht als Beitrag zur imperialistischen Weltordnung betreibt, sondern um seinen Konkurrenten ihren Nutzen aus dieser Ordnung streitig zu machen. Überlegene militärische Mittel sind daher auch nicht unzeitgemäßes, schmückendes Attribut, sondern das entscheidende Unterpfand der Souveränität; denn deren Vollendung schafft laufend die Gründe, sie gewaltsam zu verteidigen. Parteigänger der staatlichen Souveränität sind deshalb allemal auch Parteigänger des Krieges - "wenn er - denn wirklich unvermeidbar ist".