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Dieser Artikel ist in der MSZ 2-1989 erschienen.

Systematik

40 Jahre nach dem Ersterscheinungstag:
DAS GRUNDGESETZ. EINE REZENSION

Etwas von bleibendem Wert wollten sie schaffen, die "Väter" (neuerdings auch "Mütter") dieses Werks. Schon sein Titel ist Programm: "Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutscnland", das kündigt eine Schrift in der Reihe klassischer Staatsutopien an, und doch mehr. Nicht einer unbestimmten Zukunft, sondern einem auch geographisch konkreten Gemeinwesen soll hier das geistige Fundament gelegt werden.

Die Autoren

wußten, daß sie diesen hohen Anspruch durch persönliche Eitelkeit nur verwässern konnten. So ist es zu verstehen, daß das "Grundgesetz" die Namen seiner Verfasser durchweg verschweigt; damit wird der Text über den Rahmen unverbindlicher Meinungsäußerung hinaus- und durch einen schlichten Kunstgriff in den Rang eigenständiger Gültigkeit erhoben.

So sehr dieses Verfahren aus literarhistorischer Sicht gerechtfertigt erscheint - es kann sich von Markus, Lukas et al. über Mohammed und Shakespeare auf viele Vorbilder berufen, bei denen die Unklarheit über die Verfasser die Inspiration der Dichtung unterstreicht -, mutet die Übernahme anderer Versatzstücke aus dieser Tradition eher unmodern an. War es wirklich nötig, das persönliche Zurücktreten hinter der Botschaft auch noch durch die Beteuerung zu übertrumpfen, man habe das "Grundgesetz" gar nicht selbst geschaffen, sondern nur einem überzeitlichen, überirdischen Ur-Schöpfer die Feder geliehen? "Das deutsche Volk" im Vorwort zum geistigen Paten der Grundgesetz-Philosophie zu erklären und ihm gleich noch zu unterstellen, es habe diesen Text "beschlossen", ist zwar eine kühne, in unseren aufgeklärten Zeiten jedoch etwas abgeschmackte Fiktion, die nicht ohne Folgen bleibt. Die literarische Motivation eines so pauschalen Subjekts wie des "deutschen Volks" gerinnt konsequent zur Allerweltsphrase ("im Bewußtsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen", was läßt sich damit nicht alles begründen!). Und die Erzählperspektive des Volkes, das Gesetze über sich selbst entwirft, läßt sich schon in der feierlichen Vorrede so wenig durchhalten, daß sie als bloß rhetorische Figur leicht durchschaubar wird: Erst ist es "das deutsche Volk", das etwas beschließt, dann doch nur ein Teil davon ("auch für jene Deutschen gehandelt, denen mitzuwirken versagt war"), und zum albernen Ende fordert dieser Teil sich gar noch dazu auf, die Gesamtheit erst zu werden, als die er dauernd vorgestellt wird! (Auf das Paradoxon, daß der kollektive Gesamtschriftsteller in Artikel 116 seines Opus sogar definiert, wer "Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes", mithin zu seinen Herausgebern zu rechnen ist, sei hier nur am Rande hingewiesen.)

Doch lassen wir uns den Blick auf den Gehalt des Kunstwerks nicht durch die - wie wir finden - mißglückte Selbstdarstellung seiner Verfasser verstellen. Soviel immerhin erschließt sich aus der Anlage des Ganzen, die auch durch den Einstieg vorgegeben ist, daß

Die literarische Form

hier mehr im Vordergrund steht, als das in anderen dem banal Stofflichen verhafteten, Texten der Gegenwartsliteratur der Fall ist. Das betrifft nicht nur ganz Äußerliches wie die übersichtliche Aufteilung der gesamten Thematik auf 146 "Artikel", die an die Gliederung von Kants "Metaphysik der Sitten" oder Hegels "Rechtsphilosophie" gemahnt. Auch die innere Textgestaltung bezeugt die meisterliche Sprachbeherrschung der Autoren und das Stilgefühl, mit dem sie für jeden Abschnitt die passende Ausdrucksform finden.

Das Werk beginnt mit Sätzen, denen in ihrer Lakonik und stilistischen Kargheit wenig Vergleichbares an die Seite gestellt werden kann. "Die Würde des Menschen ist unantastbar." "Die Freiheit der Person ist unverletzlich." "Alle Menschen sind vor dem Gesetz gLeich." Das elementarisch Dichte solcher Aussagen läßt sich - wie wir nicht erst seit Käte Hamburger wissen - durch den platten Vergleich mit einer außerliterarischen Realität nicht erfassen. Hier werden nicht Tatsachen nacherzählt, die es ohnehin schon gibt und die es müßig wäre, in einem "Grundgesetz" noch einmal wiederzukäuen; hier spricht sich vielmehr eine geistige Wirklichkeit aus, die in ihrem Eigenwert anerkannt werden will. Es geht um die geistige Erfahrung, die auch Kafka bewegte: "Das Gesetz " ist einerseits eine so namenlose Bedrückung, daß seine Taten nur ungenannt im Hintergrund bleiben und die menschliche Sehnsucht nach dem Unangetasteten, dem Unverletzten in aller Abstraktheit provozieren. Andererseits spricht die sachförmige Betonung des Unantastbaren und Unverletzlichen an Menschenwürde, Freiheit und Gleichheit auch eine Schranke "des Gesetzes" aus, die es bei aller äußeren Gewalt nicht überspringen kann. Indem sie ihren Zukunftsstaat "Bundesrepublik Deutschland" auf diesen Geist des in Versuchung wie Beschränkung gleich Menschengemäßen verpflichten, zeigen sich die Autoren des "Grundgesetzes" als wahre Humanisten.

Die Verfasser belassen es aber nicht dabei, dem Leser die Problematik "des Gesetzes" in aller Allgemeinheit vorzuführen. Was sie in den Elementarteilen des Werks mit dem Hinweis "Das Nähere regelt ein Bundesgesetz" noch warnend andeuten - daß der Zwiespalt zwischen dem drückenden Leviathan und der Achtung vor der Menschennatur auch in die "wirkliche" Realität hinauswirkt -, das führen sie in den späteren Abschnitten mit tiefem Realismus vor. "Vorlagen der Bundesregierung sind zunächst dem Bundesrate zuzuleiten. Der Bundesrat ist berechtigt, innerhalb von sechs Wochen zu diesen Vorlagen Stellung zu nehmen. Die Bundesregierung kann eine Vorlage, die sie bei der Zuleitung an den Bundesrat ausnahmsweise als besonders eilbedürftig bezeichnet hat, nach drei Wochen dem Bundestage zuleiten, auch wenn..." usw. usf. (Art. 76,2) Welch ein Kontrast zu den sparsamen, festgefügten Worten der Grund-Sätze! In diesen, deutlich dem Kanzleistil entlehnten, Satzungetümen und bürokratischen Detailkrämereien wird "das Gesetz" unbarmherzig in seiner staatlichen Außengestalt vorgeführt: nur mit sich selbst und seinen Eigengesetzen beschäftigt, fristet es ein der Menschenwürde und anderen Grundwerten völlig entfremdetes Dasein. Wie gesagt, hierbei handelt es sich nicht um billigen Sarkasmus, das naserümpfende Abwenden des Idealisten vor der andersartigen Realität. Das Hereinnehmen solcher Passagen in ein Werk, das ausdrücklich als "Grundgesetz" konzipiert ist, drückt vielmehr die Einsicht der Verfasser aus, daß auch Dinge wie der Konflikt zwischen "Bundestag" und "Bundesrat" - wie immer die Instanzen heißen mögen - zum Wesensgehalt jeder menschlichen Ordnung gehören.

So überzeugend diese Gesamtanlage nun an und für sich ist, kann den Verfassern der Vorwurf dennoch nicht erspart bleiben, daß ihr bereits einmal angemerkter Hang zu - gewiß gutgemeinten - Übertreibungen das Werk leider zu einem ziemlich uneinheitlichen Ganzen hat werden lassen. Das Bemühen, in einen immerhin nicht allzu umfangreichen Text möglichst alles hineinzupacken, was einem zu der Grundfrage "des Gesetzes" einfallen könnte, verwirrt den Leser mehr, als ihn geistig aufzurichten. Da verliert sich der Gedanke des seines menschlichen Ursprungs bewußten Zukunftsstaats allzu schnell in seitenlange Handlungsanweisungen (Verteidigungsfall, Jagdwesen, Handelsflotte), wie jeder x-beliebige Staat sie sich zu eigen machen könnte. Da werden Gegensätze, wie die zwischen Religionsfreiheit und Berufsbeamtentum, teils nur schlampig abgehandelt, teils so unüberlegt im Text verteilt, daß man gar nicht mehr weiß, welche literarische Gattung man vor sich hat: eine philosophisch-ethische Grundlegung staatlichen Handelns, einen genuinen Gesetzestext, einen mehr fiktionalen Entwurf, oder was auch immer. An dieser Stelle ist es auch nötig, wenigstens ein paar Worte auf

Die stoffliche Seite

des "Grundgesetzes" zu verwenden. Diese trägt nämlich am meisten zum Eindruck einer gewissen Ungereimtheit der Schrift bei. Daß zur Darlegung der gemeintenProblematik eigentlich überhaupt kein Stoff nötig ist, weil das Ringen mit "dem Gesetz" im Grunde ein inner-menschliches und sein staatlicher Ausdruck eben nur äußerlich ist, hätten die Verfasser wieder bei Kafka nachlesen können. Gut, sie wollten den Wirklichkeitsgehalt dieser geistigen Erfahrung in ihr Projekt einer "Bundesrepublik Deutschland" einbringen. Aber hätten sie dann nicht konsequent bei der äußerlichen Aufnahme eines für sich auch äußeren Materials bleiben können, die ihnen z.B. bei der Behandlung des Eigentums gelungen ist: "Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährteistet." (Art. 14) Hier ist sonnenklar, daß ein humanistischer Staatsentwurf sich allemal auf eine Welt bezieht, die es mit Eigentum, Erbrecht usw. außerhalb von ihm schon längst gibt und daß daran auch nichts geändert werden soll; sonst gäbe es das Problem mit "dem Gesetz", seinen Gefahren und seinen Werten, ja auch gar nicht. Ebenso in den Abschnitten über Staatsverschuldung, Gleichberechtigung von Mann und Frau, Koalitionsfreiheit usw., die zu Recht ganz selbstverständlich unterstellen, daß es staatliches und wirtschaftliches Handeln erstens schon vor und zweitens unabhängig von einem "Grundgesetz" gibt, das eben nur für den richtigen Geist dabei zuständig ist.

Statt dessen erwecken die Autoren eins ums andere Mal den Eindruck, als ob es ihnen doch um etwas anderes ginge.- Sie vermischen die Zeitebenen, indem sie z. B. ein Recht, den "Kriegsdienst mit der Waffe" zu verweigern (Art. 12a), oder die Möglichkeit des "Bundes", einem "System gegenseitiger kollektiver Sicherheit" beizutreten (Art. 14), entwerfen zu einem Zeitpunkt, wo es die wirkliche Bundeswehr und die wirkliche NATO noch gar nicht gab. Oder sie verwirren den räumlichen Geltungsbereich ihrer Abwägungen, indem sie einmal die "Länder Baden, Bayern, Bremen usw." (Art. 13), das andere Mal "das Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937" (Art. 116) zum Bezugspunkt machen. Das führt natürlich dazu, daß die Grenze zwischen einer philosophischen, ethischen, politiktheoretischen Interpretation gegebener Verhältnisse und einem rein machtpolitisch inspirierten Programm zur staatlichen Ausnutzung dieser Verhältnisse nur noch schwer auszumachen ist! Offenbar sind die Verfasser - sie wären die ersten nicht - hier doch auf die Eigendynamik ihres Stoffes hereingefallen, statt die reflektierende Distanz zu ihm zu bewahren.

Dennoch. Zumindest

Die öffentliche Wirkung

kann dem Werk nicht bestritten werden. So wenig das "Grundgesetz" will und so wenig es auch dazu taugt, daß in der BRD das und nur das geschieht, was in seinen Artikeln geistig vorweggenommen wurde, so sehr spielt es im öffentlichen Leben des demokratischen Deutschland eine ähnliche Rolle wie der Koran im islamischen Persien. Kaum einer hat es je ganz gelesen. Einer wollte es nicht einmal unter dem Arm tragen. Und jede dahergelaufene 1/3-Mehrheit in einem Gremium, das es ohne dieses Gesetz gar nicht gäbe, schmiert seit 40 Jahren darin herum. Kurz: Jeder macht damit, was er will. Aber keiner möchte etwas tun oder etwas einwenden, ohne den "Geist des Grundgesetzes" für sich in Anschlag zu bringen.