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Dieser Artikel ist in der MSZ 3-1988 erschienen.
Ein hartes Urteil der Kommission: Waldheim wäre nach NS-Gesetzeslage zu Widerstand verpflichtet gewesen!
"Der militärische Befehl besitzt seine Grenzen insbesondere dort, wo er im Widerspruch steht zu den Forderungen des Rechts und der Moral und den Geboten der Menschlichkeit. Die Ablehnung eines blinden 'Kadavergehorsams' war verankert in Paragr. 47 des damaligen Militärstrafgesetzbuches, in welchem bestimmt wurde, daß sich auch ein auf Befehl handelnder Untergebener strafbar machte, wenn der betreffende Befehl erkennbar die Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens bezweckte. Dieses Prinzip der Strafbarkeit der Ausführung von Unrechtsbefehlen, das in Deutschland eine lange Tradition aufweist hatte zwar in der Zeit der nationalsozialistischen Rechtssprechung kaum mehr seine volle Gültigkeit - als moralischer Grundsatz bestand er jedoch weiter."
Eine grundsolide Reinwaschung der deutschen Wehrmacht: Genaugenommen kann der Dr. Waldheim von Glück reden, daß er nicht wegen unterlassener Widerstandsleistung vor einem deutschen Militärgericht gelandet ist!