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Dieser Artikel ist in der MSZ 7-1987 erschienen.

Systematik


Das Grundrecht im Seuchenfall

Seltsamerweise leuchtet eine "die Freiheit einschränkende" Staatsgewalt als passendes Rezept ausgerechnet im Fall ansteckender Krankheiten besonders ein; die Quarantäne und der Schutzpolizist, der die Quarantänestation bewacht, geben die allermenschlichste Staatsableitung her, eine noch schönere als die Unvernunft der Autofahrer, die bekanntlich nach einem ganzen Staatsapparat samt Kanzler und NATO-Mitgliedschaft ruft. Dabei blamiert sich die Gleichsetzung einer zweckrationalen Notwendigkeit mit einer rechtlichen Zwangsmaßnahme in diesem Fall eher noch peinlicher als bei anderen politologischen Zirkelschlüssen der Machart: 'Was würdest du denn gegen die Unvernunft der Leute unternehmen?' Die Reflexion auf die "Grundrechte", die im Seuchenfall "eingeschränkt" werden müssen, zeigt, wie da gedacht wird: Die Erhebung des Menschen zur unbedingten Rechtspersönlichkeit ist nur der Auftakt zu seiner Interpretation als Subjekt einer unberechenbaren, prinzipiell rücksichtslosen unbedingten Willkür, welcher im Interesse eines gedeihlichen Zusammenlebens durch die genauso prinzipielle und unbedingte Androhung berechenbarer überlegener Gewalt gesteuert werden muß und anders gar nicht zu steuern ist. So wird Gewalt als allgemeine gesellschaftliche Verkehrsform ideologisch gerechtfertigt, nicht ihre Zweckrationalität bewiesen. Zweckmäßige ideologische Erfindungen - wie, in dem Fall, die des notorisch unvernünftigen Ansteckungsherds oder des ansteckungswütigen Nihilisten - sollen diese Rechtfertigung plausibel machen, belegen aber nur das Gegenteil: Die Allgemeinheit gesetzlicher Gewalt geht aus ihnen gerade nicht hervor. Deren "Ableitung" verlangt allemal die interessante Unterstellung, mit der Konstruktion solcher Ausnahmen wäre das Wesen der Freiheit getroffen, auf deren Gewährung der bürgerliche Staat so stolz ist. Da mag übrigens sogar etwas dran sein - wenn auch ganz anders, als die Ideologie meint. Leute, die zu Rechtssubjekten erzogen worden sind, gewöhnen sich am Ende tatsächlich daran, ihren Willen als Fall gesetzlich erlaubter oder verbotener Willkür einzurichten. Und genau diese seine Untertanen sind dem Staat auch im Seuchengesetz die Berechnungsgrundlage für seine Maßnahmen. Mit diesen verzichtet der Staat nämlich gänzlich auf die Berücksichtigung des Willens oder gar des Faktors Vernunft.