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DAS GRUNDGESETZ - DER BODEN DES RECHTSSTAATES
I
Bundesdeutsche Bürger können sich glücklich schätzen: Sie genießen ein Leben in Menschenwürde, Freiheit und Gleichheit, was immer ihnen sonst zustößt und zugemutet wird. Der Garant dieses Glücksfalls ist die staatliche Hoheit, der die Inhaber bundesdeutscher Pässe unterstellt sind; sie ist Rechtsstaat aufgrund einer Verfassung, die mit den Grundrechten anfängt, denen dann freilich noch andere Paragraphen folgen. Auf diese Aufmöbelung der seit der Französischen Revolution in Umlauf gekommenen bürgerlichen Staatsideale: liberte, egalite, fraternite waren die "Väter des Grundgesetzes" mächtig stolz: Erst die Menschenrechte, die den Zweibeinern per Natur angewachsen sind, und dann ab Art. 20 der Staat, der mit Regierung, Parlament, Justiz und Polizei dem "Menschen" dient und dieses etwas haltlose Wesen vorm Umfallen bewahrt. Das hob den neu geschaffenen demokratischen Rechtsstaat entscheidend ab von seinem "Unrechts"-Vorgänger und von der Weimarer Republik, die an ihrer eigenen (Verfassungs-) Schwäche zugrunde gegangen sein soll.
Dabei bekennen politische Verwalter dieses glorreichen Staatswesens durchaus manchmal, daß sie bei ihrer aufreibenden Tätigkeit "nicht ständig mit dem Grundgesetz unterm Arm herumlaufen können" (Der ehemalige CSU-Innenminister Höcherl). Solche Fälle gelten bei "Spiegel"-Schreibern und -Lesern als Skandal und erzeugen heftige Kritik. Wenn die einmal grundsätzlich wird, also von links kommt, dann wird den entlarvten Politikern ein Grundgesetzfanatismus entgegengeschleudert, der sich gewaschen hat. An den unangenehmen Folgen, die sich einstellen, Wenn Politiker die Verfassung bis in die letzten Lebensbereiche zur gesetzlichen Geltung bringen, fällt diesen Kritikern immer nur auf, daß hier der Geist des Grundgesetzes mit Füßen getreten und mißbraucht worden sei. Eine Entartung der Republik zum totalitären Machtstaat drohe, der das Grundgesetzversprechen "lebendige Demokratie" partout nicht einlösen wolle. So - getrennt von den Ansprüchen und Härten, mit denen der Staat seine Bürger praktisch konfrontiert - legen alternative Politiker wie Otto Schily ein Bekenntnis zu einem ganz grundsätzlich guten Zweck der BRD-Staatsgewalt ab und können sich für ihre kritischen Einwände kein besseres Gütesiegel vorstellen als den Einklang mit Geist und Buchstaben der Verfassung. Sie nehmen die demokratische Vorstellung von einer Verfassungswirklichkeit, die mit ihrem Anspruch immer nicht übereinstimmen soll, bitter ernst und wo!len deshalb im politischen Treiben nie den sachgemäßen Gebrauch des GG in seinem "Geiste" entdecken. Der schlagendste Nachweis, daß es den regierenden Politikern nicht auf die Achtung, sondern auf den Mißbrauch der Verfassung ankommt, ist die Auflistung der Abänderungen des GG seit 1949 - statt daß sie vor dem GG wie Moses vor den Gesetzestafeln zur Salzsäule erstarren. In der Hochzeit linker Bewegung wurde sogar entdeckt, daß das GG bei konsequenter Anwendung die Revolution überflüssig macht: richtig interpretiert würde es von einem Tag auf den anderen mit dem Kapitalismus Schluß machen, weil das Eigentum, wenn schon von sonst niemandem, so doch vom Staat angetastet werden darf - wären da nicht die "restaurativen" Verfassungsverwalter, die der sozialistischen Natur der Verfassung Gewalt antun.
Den normalen Sterblichen geht dieser Streit um Anspruch und Wirklichkeit, also um die rechtmäßige Auslegung der bundesdeutschen Verfassung nichts an. Er lebt gemäß den Chancen, die seine verfassungskonform organisierte Umwelt ihm bietet. Wenn er nicht gegen sie verstößt, braucht er nicht einmal zu wissen, welchen gesetzlichen Bestimmungen er nachkommt, wenn er arbeiten geht und heiratet - die Pflichten, die sich daraus ergeben, bekommt er frei Haus von der Instanz mitgeteilt, die über die Einhaltung ihrer Gesetze wacht.
Der sich einstellenden Unzufriedenheit, die darin manches Unrecht erblickt, tut der Gesetzgeber Genüge. Er erlaubt den seltenen Rechtsfanatikern, die den Gang durch alle Instanzen bis zum Bundesverfassungsgericht nicht scheuen, gegen bereits erlassene Gesetze zu klagen. Die Berufung auf die höchsten Hämmer der Verfassung, deren Verletzung beklagt wird, kontrastiert dann etwas mit der kleinen gesetzlichen Münze, um die da gehandelt wird - 'Schutzhelmpflicht für Kraftradfahrer verstößt nicht gegen Freiheit der Person'; 'Hebammen-Altersgrenze als subjektive Zulassungsvoraussetzung verfassungsgemäß'. Um einen Streit, in dem Bürger ihr verletztes Interesse gegen ein staatliches Gesetz einklagen, geht es bei diesen Rechtsverhandlungen nicht. Das Bundesverfassungsgericht nimmt die Klage zum Anlaß, als judikative Abteilung des Staates zu überprüfen, ob der Gesetzgeber im Einzelfall sich selbst und seinem rechtlichen Anspruch widersprochen oder "verfassungskonform" gehandelt hat. Darüber erweisen sich ab und an Gesetze als "nicht Rechtens". Die Freude über die Verhinderung des ersten Volkszählungsgesetzes wird jedoch schnell getrübt, sobald der Gesetzgeber die verfassungsrechtliche Anweisung beherzigt, sein Gesetzesvorhaben "wasserdicht" zu machen. Der Zweck staatlichen Wollens steht nicht zur Disposition, wenn auf das rechtskonforme Zustandekommen der Gesetze geachtet wird. Das so bediente Rechtsbewußtsein läßt sich freilich weniger darüber belehren, wofür und für wen Recht und Verfassung gut sind, sondern kultiviert noch in den eingesteckten Niederlagen vor Gericht den guten Glauben, die Grundrechte wären eine neutrale Schiedsinstanz jenseits von Bürger- und Staatswillen.
Demokratische Bürger haben alle ein "gesundes" Rechtsbewußtsein. Das drängt sie dazu, bei allen erfahrenen Schädigungen und Opfern die ihnen ihr Staat ganz rechtsstaatlich zufügt und abverlangt, nicht nach den Zwecken und Absichten dieser Staatsgewalt zu fragen und sich dem Gegensatz, der ihnen da aufgemacht wird, zu stellen, sondern eine ganz andere Frage aufzuwerfen: Darf der das? Bei dieser moralischen Quizfrage ist eines unüberhörbar: das totale und freie Zugeständnis zum uneingeschränkten Verfügungsrecht der Staatsgewalt: "Sie darf alles, außer..."
II
Während die Trümmerfrauen - heute in ihrer Eigenschaft als Opfergestalten in den Rang nationaler Vorbilder erhoben - den Kriegsschutt beiseiteräumten und normale Sterbliche ihre Lebensmittelrationen durch Hamsterfahrten aufbesserten, hatten die "Väter des Grundgesetzes" 1949 Wichtigeres zu tun. An den Hunger- und Elendsfiguren der Nachkriegszeit wollte ihnen auffallen, daß denen glatt das wichtigste Lebensmittel fehlte: eine eigene Staatsgewalt, die die Verwaltung der Not selbst in die Hände nahm, um daraus eine Quelle nationalen Reichtums zu machen. Verlangt hat das keiner von denen, für die gestandene Politiker und Juristen - die hatte das Kriegsende nicht arbeitslos gemacht - eine nagelneue Verfassung schmiedeten, die das Volk von Kriegsentlassenen, Hinterbliebenen, Flüchtlingen und Zigarettenschnorrern als brauchbares Mittel für einen genuin deutschen Staatswillen anerkannte. So kam wieder eine neue Lebensqualität zustande, die deutsche Politiker aller Parteien in der schrecklichen Zeit nach 1945 vermißt hatten. Sie verschaffte den Beglückten zwar nichts zum Beißen, aber eine Regierung und ein gewähltes Parlament.
Den Gründungsvätern ging es auch nicht um die Wiederherstellung von "Recht und Ordnung" als ein zweifelhaftes Angebot an ein durch Nachkriegswirren verloren gegangenes Ordnungsbedürfnis der Massen. Da war gerade nach '45 überhaupt nichts versäumt worden von seiten der alliierten Besatzungsmächte und des deutschen Staatsapparats, dessen verwaltungsmäßige und polizeiliche Nützlichkeit - Hitler hin oder her - überhaupt nicht in Zweifel stand, von kleineren Umgruppierungen, "Entnazifizierung" genannt, abgesehen. Das deutsche Volk, von Hitler zu begeisterten Staatsbürgern erzogen und von radikalen Elementen gesäubert, hatte mit einer Wiederholung von 1918 nichts im Sinn. Wo dennoch Streiks stattfanden und die staatsfeindliche Agitation der KPD störend bemerkt wurde, da wurde mit Hilfe von Militär und Polizei Abhilfe geschaffen. Schwarzmarkt und Kriminalität gediehen auf der Grundlage dieser gesicherten Rechtsordnung, wie ja überhaupt alle Verbrechen - die staatliche Gewalt nicht verhindern, sondern bestrafen will - ihre feste Heimstatt im Rechtsstaat haben.
Die Rechtsordnung, der mit einer Verfassung auf die Füße geholfen werden sollte, zielte auf Höheres. Eine eigenständige nationale Staatssouveränität sollte her, die den Überlebenskampf der Massen auf den Dienst an die durch Marshall-Plan und Währungsreform sanierte Wirtschaftskraft des heimischen Kapitals festlegte, damit der neuen Staatshoheit auch die ihr gemäßen Mittel zur Verfügung stünden. Was die Gründungsväter von Herrenchiemsee als süße Pflicht auf sich nahmen, war ja nicht die Gründung einer Bananenrepublik, sondern die vorausblickende Absicht, daß das neue Deutschland, Marke West, berufen war, in der obersten Etage der Staatenkonkurrenz mitzumischen. Der Staatsauftrag, für den dieser Staat sein Daseinsrecht in Anspruch nahm, war kein geringerer als die Neuordnung der Welt; deren Ordnung sahen deutsche Politiker im Verein mit den westlichen Alliierten durch den unbefriedigenden Ausgang des 2. Weltkriegs grundsätzlich verletzt. Dieser oberste Staatszweck, aus eigener Machtvollkommenheit die Landkarte der Welt zu verändern, geht als Wiedervereinigungsgebot dem GG voraus. Für dieses Staatsprogramm haben die GG-Väter das Staatsmaterial auf den Dienst am kapitalistischen Eigentum und für die dabei unvermeidlichen Kollisionen gesetzliche Vorsorge getroffen. Die Präambel des GG legt die vielgerühmte Freiheit der Person auf die Freiheitsordnung fest, für die der BRD-Staat seit seiner Gründung innen- und außenpolitisch alles getan hat, um der Erledigung der östlichen Unfreiheit näherzukommen. Freiheitlich gesinnten BRD-Untertanen ist das übrigens kein Geheimnis: Ihnen ist die Freiheit, in den Grenzen des Erlaubten, mit oder ohne Arbeit, auf alle Fälle aber mit schmalem Geldbeutel ganz selbstbestimmt irgendwie über die Runden zu kommen, der gute und einzige Grund, die Russen und die DDR-Verhältnisse nicht leiden zu können. Ausgerechnet linke Bewunderer des GG sind aufgrund der Tatsache, daß sich der neue Staat in der Präambel seiner Verfassung zum Provisorium erklärte, darauf verfallen, die Gründung eines Staatswesens wäre hier mit der Absicht einer zukünftigen freiwilligen Abdankung erfolgt; als wäre das Eingeständnis einer noch unvollkommenen Staatshoheit, die sich auf Bürger anderer Staaten erstreckt - "Es hat auch für jene Deutschen gehandelt, denen mitzuwirken versagt war." - etwas anderes als eine prinzipielle Kriegserklärung.
Wie weit die reichen sollte, legte das GG fest - wenigstens bis zu den Grenzen des Deutschen Reiches von 1937 (Art. 116). Daß diese Aufgabe für den jungen Staat schlecht allein zu erledigen war, haben die GG-Erfinder nicht übersehen. Sie haben den künftigen politischen Verwaltern erlaubt, staatliche Hoheitsrechte auf ein "kollektives Sicherheitssystem" zu übertragen, um damit "eine friedliche und dauerhafte Ordnung in Europa und zwischen den Völkern der Welt herbeizuführen" (Art.24). An die UNO war dabei weniger gedacht - eher schon an den Staatenbund, der mit allem, was gut und teuer ist, seit vierzig Jahren den Frieden in Freiheit schützt; auch wenn beschränkte Nachkriegspolitiker von der Wucht der NATO noch nichts wissen konnten und erst einmal mehr darauf aus waren, darüber dem künftigen Staat wieder den Status einer Militärmacht zu verleihen. Auf dieses grundsätzliche Lebensmittel einer Staatsgewalt kann kein Staat verzichten, auch wenn er als Kriegsverlierer erst einmal entwaffnet wird. Ohne Bundeswehr und im Einklang mit Politikerschwüren, nie wieder ein Gewehr anfassen zu wollen, haben die Verfasssungsgeber gleich darauf geachtet, daß das staatliche Interesse an Waffen und deren heimischer Produktion nicht von simplen Geschäftsinteressen ihrer Produzenten abhängig sein darf (Art.26 II). Die staatsbürgerliche Pflicht zum Dienst an der Waffe ist die Grundlage des schon vor der Existenz der Bundeswehr gewährten Rechts auf Kriegsdienstverweigerung (Art. 4 III). Ob Staat sein soll, stand eben nie zur Diskussion. Deshalb konnten die Väter des GG auf die gesetzlich verbrieften Staatsnotwendigkeiten ihrer Rechtsvorgänger auf deutschem Boden zurückgreifen. Der selbsterklärte Rechtsnachfolger des verabscheuten faschistischen Staatswesens hat an den bewährten allgemeinen Staatszielen und -zwecken nichts geändert und seine Staatsbürger mit der neuen Modalität demokratisch gewährter Rechte und Pflichten beglückt.
In Herrenchiemsee waren eben keine Antifaschisten versammelt, die sich moralphilosophischen Diskussionen über die Natur des Staates und über die menschenfreundlichste Staatsform widmeten, sondern Verfassungshüter, die die Weimarer Verfassung und die faschistischen Ermächtigungsgesetze nach ihren staatsschädlichen Schwachstellen überprüften. Die wurden dann ausgemerzt, und die faschistisch gesinnten Überlebenden des Kriegs wachten von einem auf den anderen Tag als stolze Demokraten auf - ganz - ohne großartige Umerziehung.
Eine gewohnte Kontinuität und Lebenshilfe wollten die Gründungsväter der BRD ihrem wieder zum Staatsvolk erklärten Menschenmaterial ja keineswegs wegnehmen: die Verhaltenssicherheit, die sich durch die Arbeit für den Profit einer Gegenseite einstellt, die über die Produktionsmittel verfügt.
III
Die Verfassung der BRD gewährt ihren Bürgern zuallererst viele Grundrechte, auch Menschenrechte genannt. Die gibt es im Unterschied zu Tier- und Pflanzenrechten, weil die Staatsgewalt das ihr unterstellte, mit Willen und Bewußtsein begabte Menschenmaterial zu ihrem obersten Naturrohstoff ernannt hat (siehe "Die Sache mit den Menschenrechten", MSZ 10/84). Da kommt Freude auf: "Der Staat ist für den Menschen da" - dieses Wesen unterscheidet sich freilich vom jeweiligen Individuum mit seinen kleinlichen Besonderheiten. Den sozialkundlich gebildeten Bewunderer stört es dabei überhaupt nicht, daß so eine billige, weil kaum zu verlierende Eigenschaft wie Menschenwürde durch einen ganzen nachfolgenden Gewaltapparat gewährleistet wird, und daß die gerühmte Freiheit der Person einen sicheren Halt durch Justiz und Polizei bekommt. Das Lob der Freiheitsrechte für jeden einzelnen gilt allemal dem gewährenden Staat, der ihretwegen nicht abtritt, sondern mit ihnen regiert.
In bescheidener Münze lautet das Lob: "Der Staat darf nicht alles!" - woran mag da gedacht sein, wenn das ein Lob ist? Dem kann mit der, den Juristen eigentümlichen, fachbornierten Offenheit gekontert werden:
"Der Staat soll seinen Bürgern jederzeit entgegenhalten können, daß sie ihre Unterworfenheit unter ihn wollen, daß sie dieses Wollen zumindest durch Unterlassung der Auswanderung kundtun und sich daher nicht durch Aufsässigkeit in Widerspruch zu sich selbst setzen dürfen." (Herbert Krüger, Allgemeine Staatslehre, 1965, S. 981)
Wenn man einmal vergißt, daß diese totale Abhängigkeit erst einmal hergestellt sein muß, bevor sie gewollt werden kann, und daß die bloße Unzufriedenheit damit gleich die gewohnte Existenz aufs Spiel setzt, dann gilt: Die Staatsgewalt erlaubt ihren Untertanen die Abhängigkeit, die sie garantiert, andernfalls schaden die Leute sich selbst, weil der Staat sein Recht auf Unterwerfung geltend macht.
Das gesetzlich gewährte Grundrechtsverhältnis ist eben kein Kompromiß zwischen den Interessen der Menschenrechts-Beglückten und dem staatlichen Wollen, sondern sichert den rechtlichen Zugriff der Staatsgewalt, indem die sich selbst auf die Schranken des für sie nützlichen Umgangs mit ihrem Menschenmaterial festlegt - und schon herrscht keine Willkür, und private Lust und Laune kann sich austoben, wo alles erlaubt ist, was nicht verboten ist.
"(Grundrechte) gewähren dem einzelnen einen Abwehr-, einen negativus-Status, mit dessen Hilfe der 'allmächtige' Staat, dem gegenüber das Individuum im Unterworfenheits-Status steht - in 'Schranken zurückgewiesen' werden kann." (Georg Scholz, Grundgesetz I, 1985, S. 30)
in die Schranken nämlich, die der Staat sich selbst setzt. Für diese Hilfe, die ja nun wirklich kein Sterblicher sich selbst leisten kann, braucht es eine letzte schützende Hand, damit die sich selbst in den Arm fallen kann:
"Der Staat sei für den Menschen da, heiße auch, daß der Staat sein muß, damit der Mensch in Freiheit und Würde leben könne und daß es auch (!) einen Vorrang des Staates vor dem einzelnen Menschen gebe." (Georg Scholz, ebda., S. 26)
Was da an Menschenrechten zur staatlichen Anerkennung gelangt - und bei demokratischen Menschenfreunden Bewunderung über die geregelte Allmacht des Staats auslöst - ist einerseits, von den Betroffenen aus betrachtet, herzlich wenig. Die Staatsgewalt bürgt dafür, auf Massenexekutionen und Massensterilisierungen verzichten zu wollen; dieses Recht auf Gesundheit und körperliche Unverletzlichkeit hebt die Welt der Grundgesetzordnung wohltuend vom unmenschlichen Vorgängerstaat wie von östlicher Unfreiheit ab. Das Mißverständnis, das Recht auf Leben wäre so etwas wie ein materieller Anspruch seiner Bürger, soll nicht erst aufkommen; mit einem Recht auf Arbeit, Wohnung und Versorgung will unser Staat - anders als drüben - der Freiheit seiner Bürger nicht zu nahe treten:
"Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG räumt dem einzelnen kein Grundrecht auf angemessene Versorgung durch den Staat ein. Man hat sich darauf beschränkt, negativ ein Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit zu statuieren, d.h. insbesondere den staatlich organisierten Mord und die zwangsweise durchgeführten Experimente an Menschen auszuschließen." (Schmidt-Bleibtreul/Klein, Kommentar zum Grundgesetz, 1967, S. 41 )
Dashalb ist andererseits der frei zustande kommende und nützliche Gebrauch und Verbrauch der Gesundheit im Dienst an der nationalen Institution des profitablen Geschäfts geboten und erlaubt. So kommt unter dem Dach des GG der Sozialstaat zum Zug mit seinen Renten-, Versicherungs-, Arbeitslosen- und Krankenkassen. Je größer die Klientel dieser Armutsverwaltung wird, desto unabweisbarer wird die Verantwortung der Gesetzgeber, daraus keine Lücke der Staatskasse werden zu lassen.
Das Recht auf Leben schützt noch nicht einmal die physische Existenz des einzelnen Untertanen. Ihr geht das "Recht auf Leben anderer" voraus, und wer mit "andere" gemeint ist, daraus macht der Gesetzgeber kein Geheimnis:
"...für den Fall, daß ein Leben nur durch Aufopferung eines anderen Lebens geschützt werden kann... darf eine Lebensvernichtung stattfinden... Aus dem gleichen Grunde sind , auch 'Notwehr und Notstandsregelungen verfassungsmäßig, ebenso wie das polizeiliche Recht zum Waffengebrauch und das Recht des Staates, vom Bürger den Lebenseinsatz und die Tötung im Verteidigungsfall zu fordern." (G. Scholz, ebda., S. 134)
Selbst die kümmerliche Existenzgrundlage, am Leben zu sein, ist ein Akt staatlicher Gewährung, mit der die Staatsgewalt die Disposition über Leben und Tod ihrer Menschenrechtsuntertanen sich selbst vorbehält.
Da bleibt für die Person und deren Menschenwürde nichts übrig von deren besonderen Interessen und ihren willentlich ausgebildeten Vorlieben. Anerkannt ist sie als Material staatlichen Zugriffs und deshalb hat die GG-konforme Person so überhaupt nichts zu tun mit den frei herumlaufenden Individuen, die bundesdeutsches Territorium bevölkern. Die werden als Rechtspersonen gewürdigt, und da fällt der Foetus, auf den der Staat sich beruft, wenn er bevölkerungspolitisch unerwünschte Abtreibungen verbietet, genauso darunter wie die Menschenwürde von Leichen. Die Aufgaben, die der Staat seinem Staatsbürger zugedacht hat, adeln den ungewaschenen Menschen zur anerkannten Person. Dessen Würde mag dann durch ein "Arschloch" verletzt werden, lebenslange Haft können ihr dagegen nichts antun.
Daß sich aus Rechten Pflichten ergeben, läßt sich der Alltagsverstand täglich von den Verwaltern unseres Rechtsstaates vorbuchstabieren; bloß ist das gar nicht die Wahrheit der Grundrechte. Bei denen geht die staatliche Inpflichtnahme des Menschenmaterials voraus und schafft Rechte. Juristen sehen ihre oberste Aufgabe darin, die Menschheit mit immer mehr Rechten zu beglücken, und ihr Bedauern ist unüberhörbar, wenn sie darauf "verzichten", nicht auch noch die letzten Alltäglichkeiten menschlichen Treibens in den Grundrechtskatalog aufzunehmen.
"Das Recht, Bier oder Wein trinken zu können, ein Fußballspiel anzusehen, Skat spielen zu können, Pilze zu sammeln, Blumen pflücken zu dürfen, ja das Recht, in das Ausland reisen zu dürfen... und viele andere Rechte mehr sind nicht in den 'benannten' Grundrechten abgesichert. Hier eine 'Grundrechtslücke' anzunehmen, entspricht nicht der vom GG konzipierten 'Freiheit des Menschen'..." (Georg Scholz, ebda., S. 122)
Was diese erfreulichen Vergnügungen noch lange nicht zum "rechtsfreien Raum" macht!
IV
Der Schutz, den der Rechtsstaat seinen Staatsbürgern angedeihen läßt, gilt nicht den "Menschen, für die der Staat da ist", sondern den von der Staatsgewalt für nützlich anerkannten Institutionen, auf die die Untertanen als das ihnen zustehende Lebensmittel verwiesen werden. Soweit und damit sie sich im Dienst an der Ehe, in Schule und Beruf und am Privateigentum bewähren, sind sie GG-begnadet. Daß die meisten dabei alt aussehen, ist im Sinn dieser Veranstaltung - und kein Gegensatz zu ihr:
"Die Einrichtungsgarantien schützen den Bestand der Institution als solche, nicht aber unmittelbar die 'Nutznießer' dieser Institution: So darf z.B. nicht die Ehe abgeschafft werden." (G. Scholz, ebda., S. 41 )
Daß sich zwei nicht mehr leiden können, weil unter dem täglichen Arbeiten und Abwaschen das bißchen Gefühl abhanden gekommen ist, entbindet sie keineswegs davon, auch nach der Scheidung die Last und die Kosten für die Aufzucht der Nachkommen zu tragen: "Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung" (Art. 6). Die Zeugungsunfähigkeit des Staates darf dem Anspruch auf genügend künftiges Menschenmaterial nicht im Wege stehen; er zwingt seine Bürger zur Elternliebe, weil er die Gründe kennt, weswegen denen nur zu oft die Liebe zu ihren Bambsen vergeht.
"Art. 14
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen."
Am meisten leistet das GG für seine Menschenrechtsordnung durch den Schutz des Privaleigentums. Das haben die "Väter des Grundgesetzes" zwar nicht er-, sondern nur vorgefunden, aber durch gesetzförmige Gewährung und Ausgestaltung zur Grundlage der taufrischen Demokratie BRD gemacht. Gemeint ist nicht die häusliche Untertasse und das Auto, sondern ein ganzes Produktionsverhältnis. Maschinen, Wertpapiere und Aktien kann man zwar nicht essen, sie erlegen dem Besitzer dieses Kapitals aber die süße Pflicht auf, die Arbeitsdienste derer, die außer ihrer Arbeitskraft nichts anzubieten haben, in Anspruch zu nehmen, damit die getätigten Investitionen sich lohnen. Harmonie mag da freilich nicht einkehren, und der Gesetzgeber stellt ein eingerichtetes Klassenverhältnis unter staatliche Regie.
Wo die gleich geachteten, wenn auch gegensätzlichen Mittel Kapital und Arbeit zusammenwirken, wobei der erfreuliche Erfolg höchst einseitig ausfällt, da beginnt das grundgesetzlich geschützte Reich von Freiheit und Gleichheit. Ohne eine gewaltsame Klammer, die ihre Bürger der Freiheit aussetzt, sich ganz nach Lust und Laune und dabei den objektiven Zwängen dieser Gesellschaftsordnung gehorchend, arbeiten zu gehen und Gewinne zu machen, käme dies schöne Zusammenspiel gar nicht zustande, weil es die lebenslange Schädigung der einen, Arbeitnehmerseite genannten, Abteilung einschließt. Diese Schädigung unterstellt, garantiert und befördert die Staatsgewalt - wegen des unübersehbaren Erfolgs, der sich für die nationale Ökonomie und damit für ihn einstellt. Sie auszuhalten, überläßt er der Freiheit seiner Untertanen - in die mag der Sozialstaat nur nachträglich und ungerne eingreifen. Die verfassungsmäßig gegebenen Freiheiten des einzelnen finden ihre Schranke an der Freiheit des anderen. Das ist zwar ein Irrwitz, wenn es um die privaten Besonderheiten der Interessen und des Wollens einzelner Subjekte ging, ist aber vernünftig, wo der Staat die Betreuung eines grundsätzlichen Interessengegensatzes und seines nützlichen Wirkens zu seiner Verfassung macht, an die er sich hält und seine Untertanen sich halten läßt. Wo sich so ungleiche Lebenschancen in schöner Regelmäßigkeit herausstellen, da ist die Verfassung um so mehr auf den Gleichheitsgrundsatz verpflichtet:
"Der Gleichheitssatz verleiht dem Ungleichen die Rechtsmacht, zu verlangen, daß er wegen seiner Ungleichheit nicht auch ungleich behandelt werde." (G. Scholz, ebda., S. 137)
Das ist allerdings kein nachträgliches "Wenigstens": Mit der Bindung aller Staatsbürger - ganz unabhängig von ihrer ökonomischen Stellung - an die staatliche Hoheit, vor der sie alle gleich sind, werden sie auf die höchst ungleichen Lebensbedingungen Arbeitskraft und Kapital festgelegt, die dem Staat gleich nützlich und wichtig sind. Da es die ungehinderte Funktion von Arbeitsdienst und damit bewirktem privaten Geschäft ist, die die Verfassung gleichermaßen schätzt und schützt, werden beide Seiten mit den Auflagen versehen, die für sie dienlich sind. Während das Gebot: "Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen" (Art. 14 Abs. 2) darüber belehrt, daß unternehmerische Privatinitiative der geborene Arbeitsplatzbeschaffer ist - siehe die unter deren Regie erzeugten Arbeitslosen -, wird der Verfassungshüter beim gewährten Recht auf Versammlungs- und gewerkschaftlicher Koalitionsfreiheit den Verdacht mangelnder Funktionalität nicht los. Die sind grundgesetzlich erlaubt, so weit sie "zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen" beitragen, ein Interesse, das Lohnempfängern nicht ohne weiteres zugetraut wird, - zurecht.
So kommen unter dem Freiheitsreich des GG alle unschönen "Mißstände" zum Zug, die dem Verfassungshüter eine Verlängerung seines gesetzgeberischen Wirkens um BGB und StGB gebieten. Die dauerhafte Scheidung seiner Volksmannschaft in arm und reich - ganz ohne persönliche Diskriminierung und nur zur Wahrung und Förderung der ökonomischen Grundlage der Nation - macht den größeren Teil der demokratischen Menschheit mit Not, Elend, Krankheit, Arbeitslosigkeit als gewöhnlichem Lebensschicksal vertraut und beschert den Verfassungshütern die Sorge um Verbrechensbekämpfung, Sozialhilfeansprüche und Volksgesundheit. So kommt alles das zur besten Blüte, was Kritiker als Verstoß gegen den "Geist" des GG geißeln: So sehr schätzen sie die demokratische Ordnung in all ihren Härten, daß sie ihr einen absoluten guten Zweck - genannt GG - nicht absprechen wollen.
V
Das GG gewährt das Menschenrecht auf einen demokratischen Rechtsstaat und dessen "verfassungsmäßige Ordnung". Die grundgesetzlichen Freiheiten, mit denen die Bürger beglückt werden, binden diese an den Staatswillen, haben ihre lebendige Geltung also nur darin, daß sie Dispositionsmittel des gesetzlichen Wollens staatlicher Hoheit sind.
"Art. 11
(1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.
(2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden oder in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes, zur Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastophen oder besonders schweren Unglücksfällen, zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist."
"Der Zusatz 'in diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden' oder 'das Nähere regelt ein Bundesgesetz' oder 'kann durch Gesetz geregelt werden' ermächtigt den Gesetzgeber, das Grundrecht aus Gründen des allgemeinen Wohls einzuschränken." (Schmidt-Bleibtreu/Klein, ebda., S. 29)
Marx hat darin noch einen Gegensatz gesehen -
"Jeder Paragraph der Konstitution enthält nämlich seine eigene Antithese, sein eignes Ober- und Unterhaus in sich, nämlich in der allgemeinen Phrase die Freiheit, in der Randglosse die Aufhebung der Freiheit." (Der achtzehnte Brumaire, MEW 8, S. 127) -,
weil ihm an der Rebellion gegen Gesetzeswerke gelegen war, die mit dem Schein großartiger historischer Genehmigungsverfahren die Beschränkung gerade stattfindender "sozialer Bewegungen" vollzogen. Dies hätte ihn freilich davon abhalten müssen, den Gegensatz, der ihn interessierte, als einen Widerspruch der Konstitution auszugeben, in der schließlich schon im "Oberhaus" die Gleichung: Freiheit = Recht = Pflicht nicht zu übersehen war. Er bezog sich auf eine Schwäche, die dem damaligen bürgerlichen Staat eigen war, insofern in ihm und um ihn gekämpft wurde. So etwas läßt sich heute kein demokratisches Staatswesen mehr zuschulden kommen: mit Klassenkampf zu rechnen, ihn rechtsförmig zu befrieden und aus den streitenden Parteien ein einig Volk von braven Bürgern zu machen.
Die Unzufriedenheit, die sich bei Staatsbürgern allenthalben einstellt, ist grundgesetzlich erlaubt. Mit der kleinen Einschränkung: Als verletztes Interesse, das sich gegen die praktischen Urheber der eigenen Schädigung richtet, stört das den "sozialen Frieden". Die folgenlose Meinung, die den Durchblick seines Trägers ehrt, wenn er nichts von ihr hält und sie an den in Umlauf gebrachten anderen Meinungen relativiert, genießt rechtliche Duldung. Das macht die grundgesetzmäßige Prüfung der kursierenden Meinungen nicht überflüssig. An manchen entdecken die Hüter der Verfassung eine "Unrechtsgesinnung"; so folgen aus der Meinungs- und Wissenschaftsfreiheit - Wissenschaft hält die demokratische Staatsgewalt für genauso schützenswert und kontrollbedürftig wie Religion und Gewissen - eine Bindewirkung, die zu Berufsverbot und zu "Verwirkung von Grundrechten" (Art. 18) führt. Die Pressefreiheit ruft die staatliche Institution "öffentliche Meinung" ins Leben, die sich nur an eines zu halten braucht:
"Wenn die Vielfalt der Weltanschauungen und Interessen nicht die Bildung eines einheitlichen Staatswillens überhaupt unmöglich machen soll, dann muß bei denen, die zu dieser Willensbildung berufen sind, wenigstens Einmütigkeit in der Bejahung der verfassungsrechtlichen Grundwerte bestehen (BVerfGE 5, 134)." (Schmidt-Bleibtreu/Klein, ebda., S. 57)
Und auch, wo die Meinungs-Volksbeauftragten keinen Anlaß zu staatlicher Zensur geben und ihrer Informationspflicht nachkommen, indem sie die Probleme der Politiker wiederholen und breittreten, entdecken diese überall linksverseuchte Fernsehanstalten und verantwortungslosen Journalismus.
So darf jeder seine private Meinung haben, auch und weil sie sich in der Regel darin erschöpft; von der maßgeblich-unmaßgeblichen Meinung zu zehren, daß Staat sein muß, damit Meinungen wissen können, woran sie sich zu halten haben. Meinungen dürfen tatsächlich öffentlich kundgetan werden, sogar und vor allem die daß man sich seine persönliche Meinung garantiert nicht vorschreiben läßt. Wer das Demonstrationsrecht in Anspruch nimmt, muß sich allerdings darüber klar sein, daß der Staat solches Tun keineswegs für eine Selbstverständlichkeit hält, sondern bei der Gewährung der Versammlungsfreiheit (Art. 8) seinerseits sofort an Bürgerkrieg denkt. Deswegen hat er festgelegt, daß, sobald zwei oder drei Bürger unter freiem Himmel zusammenkommen, dies "friedlich und ohne Waffen" zu geschehen hat und außerdem immer ausdrückliche Erlaubnis einzuholen ist. Daß eine kritische Meinung das mit ihr geäußerte Interesse durchsetzt, ist sowieso verboten. Die Demonstration von Unzufriedenheit ist genug verfassungsmäßiges Zugeständnis und umgekehrt das Begehren nach praktischem Erfolg der oppositionellen Auffassung "Nötigung von Verfassungsorganen". Da der Gebrauch des Demonstrationsrechts den Verdacht auf Mißbrauch rechtfertigt, kann dieses Recht nicht sorgsam genug geschützt werden: durch Polizeiketten, durch die dem Verfassungsschutz übertragene Aufgabe, "freie Bürger mit freiem Gesicht" abzulichten und durch den nahtlosen Übergang vom Demonstrations zukm Demonstrationsstrafrecht - und alles belebt vom Geist des GG.
"Art 18
Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 3), die Lehrfreiheit (Art. 5 Abs. 1), die Versammlungsfreiheit (Art. 8), die Vereinigungsfreiheit (Art. 9), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Art. 10), das Eigentum (Art. 14) oder das Asylrecht (Art. 16 Abs. 2) zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mißbraucht, verwirkt diese Grundrechte..."
Der demokratisch Staat gewährt sich mit dem Grundgesetz die Verpflichtung seiner Bürger auf das uneingeschränkte Existenzrecht der Staatsgewalt. Der kleinlich gesetzlich-kodifizierte Totalitätsanspruch entwickelt da eine weit größere Schlagkraft als staatliche Willkür, die Kritiker manchmal bei der verfassungskonformen Anwendung des GG durch staatliche Maßnahmen entdecken wollen. Gemäß den und für die weitreichenden Zwecke, denen die BRD sich verpflichtet und mit ihrer Staatsgewalt dienstbar erweist: "innere Ordnung", "sozialer Friede", "Wohl der Wirtschaft", "sittliche Ordnung" und überhaupt "freiheitliche demokratische Grundordnung" gibt es die Grundrechte. Wo diese Grundlage nicht mehr anerkannt wird, gehen nicht die Politiker in Pension, sondern der Rechtsstaat radikalisiert sich und bringt die Notstandsgesetze (Art. 115) in Anwendung. Über die in Mode gekommenen Mißverständnisse zum Recht auf Widerstand "gegen jeden, der es unternimmt diese Ordnung zu beseitigen, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist" (Art. 20 Abs. 4), schütteln nicht nur Juristen den Kopf: Mit der nachträglichen wie folgenlosen Anerkennung antifaschistischen Treibens gegen Hitler will der Rechtsstaat doch nicht seine Existenz in die Hände der Beherrschten legen. Ein solcher Ersatz der drei Gewalten, schließlich auch noch des BVerfG, durch eine Prüfung von unten käme schließlich einer Entmachtung der demokratischen Staatsmacht gleich. Das wäre allemal verfassungswidrig und ein Fall für die Anwendung der Notstandsgesetze. Die Situation, in der dieses Gesetz praktisch bedeutsam werden könnte, ist zwar offiziell vorgesehen, der Gebrauch dieses Rechts allerdings nicht. Eventueller Widerstand wird dann - wie immer - aufs Recht verzichten müssen.
VI
Mit der grundberechtigten Anerkennung seines Volksmaterials erwachsen dem demokratischen Staat lauter Pflichten, die die eigene Hoheit betreffen. Demokratie will gelebt sein und braucht ihre Mittel: Finanz - und Steuerhoheit des Staates. Eine nationale Währung legt Geldbesitzer und Lohnempfänger auf den Erfolg der Wirtschaft fest, der deutsch ausfällt (Bundesbank Art. 88). Die faux frais eines Staatsapparats, der sich um die Belebung der Konjunktur samt allen dabei anfallenden Kosten kümmert, wollen verdient sein: Regelung des Steueraufkommens und seiner gerechten Verteilung auf Bund, Länder und Gemeinden (Art. 104a - 109). Für den Haushaltsplan gilt stabile Deckung. Die darf die notwendigen Aufgaben des Staates nicht abhängig machen von den Launen des Geschäfts und dem begrenzten Geldbeutel der Leute, kommt also, grundgesetzlich verbürgt, nie zustande (Art. 111, 112). Kreditbeschaffung und Verschuldung des Staates ist geboten (Art. 115); und mit den ausgegebenen Staatspapieren, die ein bombenfestes Geschäftsmittel sind, betreibt er Wirtschaftspolitik.
Die Ausführung der lebensnotwendigen Staatsaufgaben obliegt dem Berufsbeamtentum. Damit die gesetzliche Garantie und Förderung eines ökonomischen Zwangsverhältnisses gelingt, gibt es die Gewaltenteilung. Von dieser Teilung wußte schon der alte Marx, daß ihre gegenseitige Kontrolle der wirksamen Einheit der Staatsgewalt dient:
"Die Voraussetzung für eine 'freie Regierung' ist nicht die Trennung, sondern die Einheit der Gewalten. Die Regierungsmaschinerie kann gar nicht einfach genug sein. Es ist immer die Kunst der Spitzbuben, sie kompliziert und geheimnisvoll zu machen." (Die Konstitution der Französischen Republik, MEW 7, S. 498) -
so daß die Klage nie verstummt, die "unabhängige" Justiz würde oft genug "politische" Urteile fällen.
Den Wunsch der Alliierten nach einem föderalistischen Staatswesen BRD haben die Väter des Grundgesetes glücklich mit dem Gebot der Staatseinheit verbunden. Eine so schöne Gewaltenkontrolle zwischen Bundestag und Bundesrat hat keine andere Demokratie aufzuweisen. Der Bayer hat davon, daß er auf Bonn schimpfen und sich im Trachtenhut seines Landesvaters wiedererkennen kann; wenn der aus Bonn wieder da ist.
"Art. 21
(1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft ablegen.
(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig. Über die Frage der Verfassungswidrigkeit entscheidet das Bundesverfassungsgericht."
Das aufreibende Geschäft des Regierens nehmen ihm Parteien, Parlament und Bundesregierung ab. Die stehen unter besonderem Schutz des GG und dürfen sich keinem in der Gesellschaft existierenden besonderen Interesse gemein machen. Nur durch die Trennug in grundberechtigte Menschen und in zur Gewaltanwendung verpflichtete Staatsträger ist das nützliche Zusammenwirken eines Klassenverhältnisses gewährleistet. Auf die entsprechende "politische Willensbildung des Volkes" sind die Parteine verpflichtet (Art. 21).
Diesem fix und fertigen Staatswesen darf die demokratische Reife ihrer Mitglieder einen letzten Dienst erweisen. Bei dem behaupteten Kernstück der demokratischen Verfassung, den allgemeinen, gleichen, freien und geheimen Wahlen steht keine staatliche Maßnahme und Institution zur freien Verfügung des Stimmzettels - gewählt werden Volksrepräsentanten, die den Fortgang der unabweisbaren Staatsgeschäfte besorge, damit andere sich ihrem Dienst in der Fabrik, bei der Bundeswehr und in der Familie widmen können. Ein Test auf den staatsbürgerlichen Gehorsam, für den ja die demokratische Einsicht verlangt ist, aus den erfahrenen Folgen der Abhängigkeit auf eine grundlose Zustimmung zum Staat zu schließen, sind die grundgesetzlich erlaubten Wahlen allemal. So lange dieser Test positiv ausgeht, so lange findem Wahlen statt - und so lange ist der wahrgemachte Fanatismus einer totalen demokratische Staatsgewalt Rechtens.