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Dieser Artikel ist in der MSZ 12-1986 erschienen.

Systematik


EIN STÜCK WIRTSCHAFTSKRIEG FÜR FRIEDEN UND ZUSAMMENARBEIT IN EUROPA

Die USA haben nie versäumt, die Sowjetunion als Kriegsgegner zu würdigen. Seit Beginn des Kalten Krieges haben sie für sich und ihre Verbündeten die CoCom-Listen eingeführt: Listen der Güter, die als "militärisch relevant" betrachtet werden und deshalb nicht an die Staaten des Warschauer-Pakts verkauft werden dürfen. Eine Art Richtigstellung des Lenin-Spruchs, daß die Kapitalisten auch noch den Strick verkaufen werden, an dem man sie aufhängt.

Seit ein paar Jahren hat sich die Arbeit an der Komplettierung dieser Listen enorm intensiviert, und erst recht, seitdem sich die USA ihr SDI-Programm haben einfallen lassen. Das europäisch-amerikanische CoCom-Komitee in Paris tagt unablässig und gibt kontinuierlich seine Beschlüsse bekannt. Eine vollständige Auswahl:

18.7.84

Auch Mini- und Personalcomputer fallen unter die CoCom-Bestimmungen, desgleichen Programme (Software), Nachrichtentechnik, Telefonsysteme.

31.7.84

Einer belgischen Firma wird der Verkauf von Bohr- und Fräsmaschinen an die Sowjetunion untersagt, die "für die Produktion von Startrampen für die SS-20- und SS-21-Raketen verwendet werden könnten" (Frankfurter Rundschau). Die Maschinen werden "mit finanzieller Hilfe der USA" von der belgischen Regierung "für die eigenen Streitkräfte aufgekauft." (Frankfurter Rundschau, 11.8.).

2.11.84

Der Verkauf einer Fernsprechvermittlungsanlage an Ungarn durch die Firma SEL wird untersagt, diesmal ohne finanzielle Kompensation.

17.12.84

Die USA blockieren die Lieferung eines Großrechners an das Max-Planck-Institut für Meteorologie der Universität Hamburg solange, bis die Bundesregierung Sicherheitsmaßnahmen zustimmt, die den USA die dauerhafte Kontrolle über die Computernutzung zugestehen.

22.1.85

Neu aufgenommen in die CoCom-Listen werden Schwimmdocks, Ausrüstungen zur Herstellung von Luftkissenfahrzeugen, technische Komponenten mit ausführlicher Beschreibung für den Bau von Uran-Anreicherungsanlagen, Ausrüstungen für sogenannte Superlegierungen auf der Basis von Kobalt und Nickel, Aluminiumlegierungen, bestimmte Stahl-Molybdän-Legierungen, Keramikmaterialien und Keramikverbundstoffe.

3.8.85

Biotechnologen sollen auf Antrag der USA unter "militärisch nutzbare Technologien" fallen.

13.12.85

Technische Dokumentationen, Zeichnungen und Schaltpläne sind zumeist für die Wartung von Maschinen unerläßlich und werden mitgeliefert, fallen jetzt aber unter das Exportverbot für Technologien, so daß Maschinenlieferungen aller Art von den CoCom-Bestimmungen betroffen sind.

7.3.85

Die USA wollen die CoCom-Bestimmungen an ihrer detaillierteren und umfangreicheren "Military Critical Technology List" ausrichten.

10.10.86

Die USA verschärfen ihre Geheimhaltungsvorschriften bezüglich der Teilnahme an Wissenschaftlerkonferenzen und der Publikation von wissenschaftlichen Ergebnissen und dehnen ihre Exportgesetze auf "immaterielle Güter" aus.

18.10.86

Auf den CoCom-Listen aufgeführte Güter dürfen auf internationalen Ostblockmessen nicht ausgestellt werden.

Der deutsche und französische Außenminister, Genscher und Raimond, haben auch für Korb II der KSZE, wirtschaftliche Zusammenarbeit, der Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa gute Perspektiven vorausgesagt:

"Die besten Mittel, um die Verbreitung von Know-how und Technologie zu fördern, sind Fortschritte im Vertrauen zwischen den Staaten und mehr Freizügigkeit der Ideen und Menschen. Die Zusammenarbeit in diesem Bereich verdient es, entwickelt zu werden, natürlich bei Wahrung der Rechte an technischen Innovationen und des Sicherheitsinteresses jeden Staates."