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Dieser Artikel ist in der MSZ 3-1985 erschienen.

Systematik


DIE GEWALT

I.

Ordnung und Gewalt gehören in unserer Gesellschaft zusammen. Das bezeugt nicht nur die "Stimme des Volkes", dem von der Prügel, die "noch niemandem geschadet" hat, über die Wehrmacht als "Schule der Nation" bis zum Einsperren und "Rübe ab!" Gewalttätigkeit als Ordnungsmaßnahme schwer am Herzen liegt. Das Recht, das den fertigen moralischen Vernichtungswillen seiner vielen freiwillige Anwälte oft gar nicht befriedigt, kennt kein Gesetz ohne Sanktion. Deren Vollzug, die Schädigung oder befristete Zerstörung des Individuums, ist der anerkannte Weg der "Resozialisierung". Und etliches Gefängnismäßige gehört selbst zu jeder fortschrittlichen Erziehung.

Gerechtfertigt wird diese Gleichung von Ordnung und Gewalt gewöhnlich durch den Hinweis auf die zahlreichen alltäglichen Verstöße. Das Verbrechen gibt allemal eine ganze Staatsableitung her: Raub und Mord machen angeblich anschaulich, "wo wir hinkämen" ohne eine richtende Gewalt. Die politische Wissenschaft fügt der Vorstellung von einem zwischenmenschlichen Chaos, das nur mit Polizeigewalt unter Kontrolle zu halten sei, die spiegelbildliche Konstruktion einer "Menschennatur" hinzu, der das Totschlagen als Methode des Lebensglücks eigen wäre. Dazu braucht auch sie kein Gen für Kriminalität zu entdecken; eine Welt voller verpönter privater Gewalttätigkeit ist ihr "Beleg".

"Bewiesen" wird durch die Fakten der Kriminalstatistik allerdings erst einmal nur, daß die Idee einer ordnungsstiftenden Gewalt im Alltag praktisch nicht aufgeht. Die staatliche Ordnung verhindert nicht, was sie verbietet; in ihren Strafandrohungen und bei ihren umfänglichen Rechtspflegemitteln rechnet sie im Gegenteil mit gesellschaftlichen Sitten, die der verhängten Ordnung immerzu gar nicht entsprechen. Sie selbst fügt der verletzten Ordnung Gewalt gegen Rechtsbrecher hinzu. Damit macht die Staatsgewalt nicht den Verstoß rückgängig; sie heilt auch keine angerichteten Schäden. Gewaltsam bekräftigt wird so die trotz aller Verstöße ungerührt fortbestehende Gültigkeit der im Gesetz getroffenen Unterscheidung zwischen Regel und Ausnahme.

Um diesen Zweck zu erreichen, macht die Staatsgewalt sich in keiner Hinsicht abhängig vom Maß der zu bestrafenden Rechtsverstöße. Jenseits aller Zweckmäßigkeitserwägungen bei der Verfolgung bestimmter Straftatbestände, und erst recht unabhängig von jeder ernsthaften Gefahr für die "innere Ordnung", tritt sie als Polizeimacht an, die einem ganzen Bürgerkrieg gewachsen sein muß. Darin besteht ihre Souveränität: Sie will nicht einfach relativ stärker sein als ihre Bürger, sondern jedem widerspenstigen Willen von vornherein und prinzipiell überlegen - konkurrenzlos "höchste Gewalt".

Kraft dieser Unwiderstehlichkeit in Sachen Gewalt schreibt der Staat seiner Gesellschaft den Unterschied zwischen Regel und Ausnahme, zwischen "erlaubt" und "unerlaubt", vor. Seine souveräne Gewalt ist nicht das nachträgliche Mittel, um eine Ordnung, die de facto bestände, zu schützen, sondern das "Machtwort", das in alle Lebensverhältnisse 'interveniert' und ihnen eine ideelle Ordnung auferlegt, die selbst dann gültig bleibt, wenn die meisten Untertanen sich mit Versuchen beschäftigen, sie zu umgehen, ohne erwischt zu werden. Die Staatsgewalt macht sich zum Prinzip aller gesellschaftlichen Verhältnisse - aller; denn Souveränität ist nicht bloß ihrem Begriff nach unteilbar.

Insofern stimmt die G leichu ng von Ordnung und Gewalt tatsächlich total. Die souveräne Gewalt bezieht alles Tun und Lassen ihrer Bürger, noch ehe es stattfindet, auf sich und stellt es unter ihre Maßregeln. So nistet sie sich in jeden gesellschaftlichen Verkehr ein. Meinungsäußerung und Liebe, Arbeiten und Autofahren, Krankheit und Erholung: alles wird dank staatlicher Betreuung zu einer Frage von Pflicht und Recht - also zu einer Gewalt-"Frage", auf die die höchste Gewalt längst eine "Antwort" bereithält. Erkennt sie einen Anspruch für rechtens, so macht sie dessen Durchsetzung gegen alle entgegenstehenden Interessen zu ihrer Sache; sie verleiht ihm eine Gewalt, die keine Schranken des Zufalls und der individuellen Durchsetzungsfähigkeit kennen will. Umgekehrt sollen Interessen keine Chance haben, die der Staat nicht unter einem Rechtstitel zu seinem Anliegen macht; ein Eintreten dafür und gegen gegensätzliche Zwecke darf es nur in der Form von Gesuchen an die Staatsgewalt geben, deren Entscheidungshoheit damit ganz selbstverständlich anerkannt ist.

Dabei läßt die souveräne Gewalt des modernen Staates nichts übrig, was nicht einem Gesetz zu subsumieren, also als ein Fall für das Einschreiten der höchsten Gewalt zu handhaben wäre - ganz unabhängig davon, was für Dinge und Interessen jeweils anstehen und ob den beteiligten Individuen Gewalt, und gar eine so prinzipielle und absolute, als Mittel ihres Interesses überhaupt eingefallen wäre und einleuchtet. Darin besteht der unverkennbare Fortschritt gegenüber dem "Faustrecht" - einem von der Politologie erfundenen Gesellschaftszustand, in dem die Gewalt, die sich als Recht setzt, nur von Fall zu Fall in Aktion tritt, sich dabei mit der Gewalt eines entgegenstehenden Interesses zu messen hat und deswegen zeitlich und räumlich beschränkt ist in ihren Wirkungen...

Gewiß gab und gibt es gesellschaftliche Gewaltverhältnisse, die manchem das Überleben schwerer und härter machen als die moderne Staatsgewalt, die gleich von vornherein den gesamten gesellschaltlichen Verkehr ihrer Bürger als eine Kette von nur gewaltsam zu entscheidenden Streitfragen nimmt und die Entscheidung für sich reserviert. Wegen dieser aufmunternden Vergleichsmöglichkeit stimmt aber noch lange nicht die Vorstellung, daß den Leuten mit einem solchen Arrangement ihrer Affären etwas Gutes geschähe; und schon gar nicht folgt daraus das Menschenbild, wonach die gewalttätige Natur der Leute nach Gewalt als Ordnungsprinzip und -methode verlangt. Die Natur hat von vornherein keine Chance, wo eine souveräne Gewalt sich immer schon aller gesellschaftlichen Beziehungen angenommen hat, noch ehe ein Individuum in die Verlegenheit kommt, welche einzugehen. Daß diese Beziehungen nicht zu haben sind ohne staatliche Gewalt als allgegenwärtigen Dritten, spricht erst einmal nicht gegen die angeblichen Naturburschen, die so zivilisiert würden, sondern sagt einiges über die Art der Beziehungen, die die Staatsgewalt ihren Leuten so selbstverständlich auferlegt, als fände sie diese an ihnen vor. Es sind eben lauter hoheitlich entschiedene Streitfragen, lauter nicht aufgelöste, sondern dauerhaft gemachte Interessensgegensätze, die die souveräne Gewalt als Ordnung in die Welt setzt. Unter zivilisierten Staatsbürgern existieren erst gar keine anderen Interessensgegensätze als eben die, auf die die souveräne Ordnungsmacht sich bezieht, also ihre Leute festlegt - o daß diese ständig und überall nichts Geringeres als eine totale Gewalt zum "Schiedsrichter" brauchen.

II.

Das staatlich gewollte und etablierte Prinzip, das jenseits aller naturwüchsigen Kollisionen und Streitigkeiten die zivilisatorische Gleichung von Interesse und Interessensgegensatz so selbstverständlich, eine beaufsichtigende Gewalt für deren Fortbestand so fraglos notwendig macht, ist das Eigentum: der durch hoheitliche Gewalt gesetzte Ausschluß des Willens und Interesses aller anderen von Gütern, die dadurch den Charakter des Privaten erhalten.

Daß Eigentum in erster Linie Ausschluß bedeutet, ist irgendwie jedem vertraut. Der moderne Mensch denkt dabei gleich an die Gebrauchsgegenstände, die ihm gehören und die niemand benutzen darf, ohne ihn um Erlaubnis zu fragen. Dabei leuchtet ihm bei den meisten seiner Habseligkeiten sofort ein, daß deren zweckmäßiger Gebrauch eine gleichzeitige Benutzung durch andere auch gar nicht zuläßt. Diese Ausschließlichkeit des zweckmäßigen Benutzens ist aber gerade nicht der Inhalt von "Eigentum". Im Gegenteil: "Eigentum" bedeutet den prinzipiellen Vorrang hoheitlich zuerkannter Rechtstitel auf irgendwelche Gegenstände vor jedem bloß materiellen Interesse an ihnen und jedem bedürfnisgerechten Gebrauch, der von ihnen gemacht wird; es negiert radikal und pauschal alle "naturwüchsige" Benutzung.

"Eigentum" ist damit die Leistung von Gewalt schlechthin: das wahrgemachte Ideal jeglichen - wirklichen oder vorgestellten Faustrechts. Es schließt jedermann von den Gegenständen seines Interesses aus, und das nicht willkürlich und nicht immer erst fallweise, sondern so, daß dieser Ausschluß vom Notwendigen jedem Interesse vorausgesetzt und vorgegeben ist. Er definiert die ökonomische Situation der Masse moderner Staatsbürger, noch bevor diese tätig werden. Denn durchs Eigentum ausgeschlossen ist der normale Mensch nicht bloß von seinen Lebensmitteln, sondern - das macht seine Bestimmung als ökonomisches Subjekt aus! - von allen, und zwar den durchaus vorhandenen gegenständlichen Mitteln und Voraussetzungen dafür, sie zu erarbeiten. An Fabriken, Maschinerie, Rohstoffen usw. herrscht kein Mangel; entzogen sind sie ihm: Das ist die Leistung der allgegenwärtigen souveränen Gewalt.

Das exklusive Verfügungsrecht gewisser Privatpersonen, die andere Seite des Gewaltverhältnisses namens Eigentum, hat im modernen Gemeinwesen nicht Willkür zum Inhalt. Auch nach dieser Seite hin - schließlich "verpflichtet" Eigentum! - ist damit das ökonomische Verhältnis hergestellt, in dem der zeitgenössische Privateigentümer sich vorfindet und das ihm seine Aufgaben stellt. Sein Verfügungsrecht erstreckt sich eben nicht bloß auf Lebensmittel und Hausrat, sondern auf die gegenständlichen Voraussetzungen aller Produktion im Lande; nur deswegen ist sein Eigentum überhaupt ein ökonomisches Prinzip und die Staatsgewalt, die es ihm verleiht, so prinzipiell.

Hergestellt ist damit eine Ordnung der gesellschaftlichen Arbeit, die das materielle Benutzen und das exklusive Besitzen aller stofflichen Arbeitsmittel in jeder Hinsicht streng auseinanderhält. Der zweckmäßige materielle Gebrauch, die der Natur der Sache nach meist exklusive Benutzung der Produktionsanlagen ist Sache derer, die von der Verfügung darüber ausgeschlossen sind; Voraussetzungen wie Ergebnisse der Produktion sind denen verfügbar, die sich gerade nicht den Mühseligkeiten der produktiven Anwendung ihrer Mittel zu unterziehen haben.

Die Herstellung gegensätzlicher ökonomischer Gesellschaftsklassen durchs Eigentum ist somit der erste, prinzipielle Inhalt der Gewalt-"Frage", als welche die moderne Obrigkeit sich in die Welt setzt. Die Gewalt, mit der sie alle Lebensinteressen ihrer Bürger auf sich bezieht und als Eigentumsordnung in oder außer Kraft setzt, will nach der einen Seite hin zum privat genutzten Geschäfts- und Lebensmittel werden. Für die andere Seite setzt sie eine ganze Welt von Pflichten und Schuldigkeiten ins Werk.

- In der Tatsache, daß alle Dinge ihren Preis haben, werden die Leistungen einer politischen Gewalt, die sich als vorrangige Existenzbedingung ins Dasein ihrer Leute einmischt, zuerst anschaulich. Das Eigentum hat hier seine fertige Gestalt als vom Gebrauch getrenntes, gemessenes und gezähltes Geschäftsmittel; der Ausschluß vom Benötigten stellt sich dar als die Nötigung, mit der Bezahlung des geforderten Geldbetrags das Geschäft des Eigentümers zum erfolgreichen Abschluß zu bringen - also das nötige Geld zu verdienen.

- In der Firma, in der das geschieht, bringt das Eigentum des "Arbeitgebers" die Freiheit mit sich, über Einsatzart und Leistung zu bestimmen und um den dafür zu zahlenden Lohn aus einer Position der Stärke heraus zu streiten. Dem "Arbeitnehmer" wird, stets widerruflich, die "Chance" geboten, als menschliches Geschäftsmittel lohnend verwandt zu werden und dafür eine Geldsumme zu bekommen, die seinen Ausschluß aus der Welt der Güter und Genüsse immer wieder herstellt. Den Leistungsanspruch der Firma, samt der krummen Geldsumme, die er seinem "Arbeitgeber" wert ist, findet der moderne Lohnarbeiter heutzutage als durchkalkulierten "Arbeitsplatz" fertig vor; Aufsicht und Antreiberei werden längst nicht mehr hauptsächlich durch kleine betriebsinterne Gewalthaber, Funktionäre der Gewalt des Eigentums, erledigt, sondern sind zum "technischen Sachzwang" gediehen. Unter dem Titel "Arbeitsplatz" empfiehlt sich der durchs Eigentum arrangierte Zwang zur Leistung als Gelegenheit fürs Geldverdienen: als Lebensmittel.

- Aus der Welt der Arbeit wird der Mensch in die Pflicht entlassen, ein redliches Privatleben zu führen. Dieses besteht einerseits per se in dem "ökonomischen Sachzwang", sich die eigenen Bedürfnisse nach den Gesichtspunkten der Kaufkraft und der unerläßlichen "Daseinsvorsorge" einzuteilen. Da dies ohne Verzicht für Lohnarbeiter nicht zu haben ist, treten andererseits gleich lauter gesetzliche Festlegungen hinzu, insbesondere über sämtliche Zahlungsverpflichtungen - und deren Rangfolge -, denen der Mensch als Ratenkäufer und als Mieter, als Steuerpflichtiger und als Familienmitglied zu genügen hat. Zur Privatsphäre, dem Eldorado der Individualität, werden Sachzwänge wie Rechtspflichten vermittels der interessanten doppelten Anstrengung, durch rigorose Sparsamkeit dem Geldmangel immer noch einen Schritt voraus zu sein und sich damit eine Ecke der unverfälschten "Selbstverwirklichung" einzurichten - darin besteht sie dann. An Vorbildern für eine gelungene Pflege individueller Spleens fehlt es nicht; die andere Klasse besteht nur aus solchen.

III.

So bringt die bürgerliche Staatsgewalt eine Gesellschalt hervor, in der tatsächlich - zwischen den Klassen wie innerhalb der Klassen - kaum noch andere Interessen zum Zuge kommen als solche, deren Durchsetzung andere schädigt, wo also mit jedem Bedürfnis gleich Konflikt und Gewalt angesagt ist. Indem sie die Entscheidungshoheit über diese Konflikte bei sich monopolisiert, bereinigt die souveräne Gewalt nichts von diesen Gegensätzen, sondern macht sie dauerhalt; ohne allgegenwärtige Rechtsgewalt hätte keine der Einschränkungen, Pflichten und Streitigkeiten, die den Alltag der Klassengesellschalt ausmachen, Bestand. Die hoheitliche Gewalt erzwingt die falsche Allgemeinheit der Koexistenz widersprechender Interessen und versorgt ihre Bürger auch gleich mit den elementaren ideologischen Titeln dafür: Die Herrschalt des Eigentums in der Produktion heißt "Arbeitsteilung" und "Leistungsgesellschaft"; der Zwang zu Unterordnung und Verzicht heißt "Interessensausgleich" und "Tugend"; die politische Gewalt, die sich jede Infragestellung in ihrem Zuständigkeitsbereich verbittet, nennt sich unter Berufung auf die Leute, die sich den von ihr gesetzten Lebensbedingungen anbequemen müssen und von daher ihre Interessen definieren, "freiheitliche Ordnung"; die Gewalthaber stilisieren sich gerne zu Dienern ("Minister"), Anwälten und "leitenden Angestellten" ihrer Bürger; und das ganze Ensemble gewaltsam aufrechterhaltener Interessensgegensätze heißt kurz, bündig und verlogen: "Wir".

Praktisch wird so Gewalt zur gegenständlich-ökonomischen, zur gesetzlich-pflichtmäßigen und zur moralischen Existenzbedingung in sämtlichen öffentlichen und privaten bürgerlichen Verhältnissen.

Zum Existenzmittel wird sie keineswegs - außer für eine Klasse. Für den Privatgebrauch des eigentumslosen Normalsubjekts taugt die Rechtsgewalt bestenfalls als Waffe, um seinesgleichen zu schädigen - in der Regel ohne anderen als einen moralischen Gewinn. Als solche ist sie allerdings furchtbar beliebt. Berechtigte Gewalt ist nun einmal der "Lösungsweg", den die souveräne Obrigkeit ihren modernen Untertanen für sämliche Affären vorschreibt; also wird sie angewandt - n allen materiellen Vorteilsabwägungen und ganz unabhängig davon.

Hierbei gilt das Prinzip weit mehr als der Buchstabe des Gesetzes. Der läßt nämlich keinen Zweifel offen, daß die ordnende Gewalt nicht die Beglückung, sondern die Indienstnahme ihrer Massen organisiert. Demgegenüber scheint das Prinzip, daß Rechtstitel Gewalt erlauben, ja fordern, angenehm interpretationsfähig zu sein - durchaus auch gegen das wirkliche Recht. Aus solcher privater Rechtsauslegung folgt jedenfalls der gelegentliche Übergang zum Prozeßhansl ebensogut wie der durchgängige zum rabiaten Privatanwalt der öffentlichen Ordnung. Erst recht ist der alltägliche Übergang zum Verbrechen ohne den Glauben an einen - vom Staat zu Unrecht vernachlässigten - Rechtstitel auf ein bißchen Eigentum und ein bißchen Eheglück nicht zu bewerkstelligen. Schließlich bestehlen, betrügen und vergiften einander in der zivilisierten Welt des bürgerlichen Staates nicht übriggebliebene Naturkinder, sondern gerade die gelungensten Charaktermasken der Pflicht und des Strafrechts.

IV.

Die Sachwalter dieser lieblichen Ordnung nehmen deren Ergebnisse allerdings ungerührt als Beleg dafür, wie sehr es fürs Gelingen ihres Gemeinwesens auf die Unanfechtbarkeit ihrer Gewalt ankommt. Gegen Kriminelle und Verdächtige statten sie - das ist ihre praktische "Staatsableitung" - ihren Apparat mit modernstem Gerät und einem hemmungslos guten Gewissen aus, das über Todesfälle beim Polizeieinsatz zur Forderung nach besserer Schieß- und Nahkampfausbildung gelangt.

Dasselbe "Argument" wird zur Unterscheidung von Kritik, Protest, Opposition usw. in erlaubte Meinungsäußerung und politische Kriminalität in Anschlag gebracht. Erlaubt ist es, eindeutig konstruktive Verbesserungsvorschläge zur Politik einzubringen, wo sie gefragt sind. Erlaubt ist es auch, an der parlamentarischen Parteienkonkurrenz teilzunehmen und Alternativen zur Wahl zu stellen, wie und durch wen die Staatsgewalt besser und wirksamer wahrzunehmen sei. Ist jemand, aus welchen Beweggründen auch immer, damit einmal nicht zufrieden, so sieht er sich gleich, praktisch und theoretisch, mit der Prinzipienfrage konfrontiert, wie er es denn überhaupt mit dem Respekt vor dem staatlichen Gewaltmonopol halten wolle. Einem Sitzstreik, einer Protestdemonstration, einer angemalten Häuserwand oder einer zerbrochenen Fensterscheibe wird nach Bedarf die Bedeutung beigelegt, das souveräne Gewaltmonopol gewaltsam abschaffen zu wollen; den "Test" macht die Polizei mit Knüppel und Wasserwerfer. Der Respekt vor der verlogenen Allgemeinheit, der die regierenden Demokraten dienen, gehört wiederhergestellt; logischerweise mit der einzigen Methode, die dazu paßt: Einschüchterung bzw. Bestrafung. Die ideologische Abteilung entspricht der polizeilichen: Wenn "Widerstand" schon bloß als Phrase auftaucht, wird rhetorisch der Bestand der Demokratie aufs Spiel gesetzt und, wenn überhaupt, dann nur noch darüber diskutiert, ob das Anliegen, für das Widerstand angezeigt sein sollte, nicht schon damit völlig indiskutabel geworden ist. Bestritten und beendet wird diese Debatte regelmäßig mit den zwei bis drei Variationen eines Arguments, das den Überzeugungstätern im höchsten Staatsdienst so prächtig zu Gesicht steht: "Gewalt ist kein Argument!"

Diese höchst argumentative Anti-Kritik im Namen der Geschäftsgrundlage aller bürgerlichen Politik, der öffentlichen Gewalt und ihrer aller Kritik entzogenen Souveränität, trifft im demokratischen Gemeinweisen auf Leute, die sich die "Gewaltfrage" ihrer Obrigkeit so oder so zu Herzen nehmen.

Ein normaler demokratischer Protest wird, unter Gewalt-Verdacht gestellt, in der Praxis eingeschüchtert und in der Theorie offensiv unterwürfig. Die "Friedensbewegung" in der BRD hat den Übergang vom politischen Anliegen zur politikmethodischen Selbstrechtfertigung ausführlich vorgeführt und sogar gleich wieder rückwärts vollzogen: von der penetrant betonten Gewaltlosigkeit als Methode ihres Protests zu der Klarstellung, daß ihre Kriegsgegnerschaft auch wirklich nichts anderes gewesen sein wollte und je werden will als ein bekennender Idealismus des Gewaltverzichts, auf den die Staatsgewalt ihre Bürger ohnehin festlegt. So sind aus "Widerständlern" Psychopathologen der Friedlosigkeit und Theologen der Friedfertigkeit geworden - sofern sie es nicht schon von Anfang an waren...

Zum hemmungslosen Souveränitätsanspruch der staatlichen Gewalt gehören auf der anderen Seite immer auch ein paar Leute, die die staatliche Gewalt-"Frage" offensiv beantworten. Sie täuschen sich nicht darüber, daß der bürgerliche Staat alles, wodurch er seine Hoheit in Frage gestellt sieht, ohnehin nicht als Diskussionsbeitrag, sondern als Problem für die Polizei behandelt. Über dieser Entdeckung werden Anarchisten selber, mit ihren Vorstellungen von einer besseren Gerechtigkeit, genauso methodisch wie ihr souveräner Gegner und versuchen es ihrerseits mit "Einschüchterung" und "Bestrafung" in Anführungszeichen, nämlich mit kriminellen Gegenaktionen aus dem Untergrund.

Eine Kritik an der souveränen Gewalt, die aus der Klassengesellschaft nicht wegzudenken - und schon gar nicht wegzureformieren - ist, läßt sich, wenn sie sich ernst nimmt, auf die Gretchenfrage "Wie hältst Du's mit der Gewalt?" nicht ein. Theoretisch wirft diese "Frage" kein neues Problem auf. Praktisch hat der Kritiker diese "Fragestellung" gar nicht in der Hand. Wenn, dann erledigt sie sich damit auch.

Die Gewaltfrage

lautet nicht: Wer hat sie, warum, gegen wen? Was leistet sie, und will ich mir das gefallen lassen?

Sie heißt: Darf man - schlägern, schießen, Bomben werfen?

Und ist vor allem überhaupt keine Frage.

Wäre sie eine, dann wäre die Antwort nicht schwer: Natürlich darf man; man muß sogar: Polizei und Wehrmacht sind mit gar nichts anderem beschäftigt; nichts ist normaler, alltäglicher, erlaubter als Zuschlagen, Erschießen, Bombardieren. Aber bei einer solchen Antwort hätte ja wahrhaftig ein Bürger die Gewaltfrage total mißverstanden und seine Staatsgewalt daraufhin befragt, was die sich so alles herausnimmt.

Gerade das ist mit "Gewaltfrage" nicht gemeint. Die richten die wenigen Macher und die zahllosen Amateur-Anwälte des Staates an Bürger, die im Verdacht stehen, Unerlaubtes nicht nur denken und tun, sondern regelrecht durchsetzen zu wollen. Und da ist die Frageform die zynische Einkleidung der Verurteilung. Nicht genug damit, daß die Staatsgewalt zuschlägt gegen jeden, dem sie Unerlaubtes ankreidet. Schämen soll man sich auch noch, daß man überhaupt so getan hat, als könnte ein freier Bürger in Sachen Wollen und Durchsetzen je sein eigener Herr sein dürfen. Das ist die einzig zulässige "Antwort" auf die "Gewaltfrage", denn das ist ihr ganzer Inhalt.

Die "Gewaltfrage" ist also die moderne Gretchenfrage, gestellt an jeden, der seine Staatstreue nicht als dicken Meinungsknopf vor sich herträgt. Solchen Typen macht sie die Alternative auf zwischen Dafür-Sein und Kriminalität. Der Staat, der sie stellt, verläßt sich felsenfest darauf, daß seine Bürger sich schon längst entschieden haben zwischen abweichenden Anliegen und gutem Gewissen.

Kann er sich darauf einmal nicht mehr verlassen; muß er damit rechnen, daß seine Untertanen ihre Interessen einmal mit den Mitteln verfolgen, wie er sie ihrem Interesse entgegensetzt; ist also die Machtfrage im Klassenstaat wirklich gestellt - dann hat die "Gewaltfrage" im Handumdrehen ausgedient.