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Dieser Artikel ist in der MSZ 6-1981 erschienen.

Rechtsstaat
EINIGKEIT FÜR RECHT UND FREIHEIT

"Die Subjektivität, welche als Auflösung des bestehenden Staatslebens in dem seine Zufälligkeit geltend machen wollenden, und sich ebenso zerstörenden Meinen und Raisonnieren, ihre äußerlichste Erscheinung hat, hat ihre wahrhafte Wirklichkeit in ihrem Gegentheile, der Subjektivität, als identisch mit dem substantiellen Willen, welche den Begriff der fürstlichen Gewalt ausmacht, und welche als Idealität des Ganzen in dem Bisherigen noch nicht zu ihrem Recht und Daseyn gekommen ist." (Hegel, Rechtsphilosophie, Paragr. 320)

"Freedom's just another word for nothing left to loose." (Kristofferson, Me and Bobby McGee)

Nicht zufällig macht Hegel den Übergang zur Aufbebung der Individualität in der Individualität des Staates als Einstieg in seine Ableitung der "Souveränität gegen Außen", wo die öffentliche Gewalt sich gegen eine andere, jenseits der Staatsgrenzen behauptet und im Kriege durchsetzt. Indem jedoch "die Aufopferung für die Individualität des Staates das substantielle Verhältniß aller und hiermit allgemeine Pflicht ist" (Paragr. 324), gehört sie zum Begriff des Staates und braucht für ihre Realität nicht erst den Krieg. Als Moment seiner Vorbereitung ist jedoch durchaus die Erinnerung der Bürger daran auf die Tagesordnung gesetzt, daß das partikulare Wollen und Meinen, des einzelnen da seine Grenze hat, wo dei Staat als Subjekt etwas anderes macht und dekretiert.

Noch vor dem Einsatz vollziehender Organe der Staatsgewalt räumt die öffentliche Sache mit der von ihr selbst früher einmal propagierten Illusion auf, der Staat garantiere die Freiheit für den Wohlstand seiner Untertanen. Ernst gemacht wird mit dem Idealismus der allgemeinen Gewalt, ihr Erhalt sei der ideale Wille der Unterworfenen. Für den Erhalt der Freiheit tut der Staat tatsächlich so, als handle es sich beim Lohn des Arbeiters um Wohlstand, um einen Überschuß übers Lebensnotwendige hinaus, von dem Abzüge möglich sind. Daß dies eine Lüge ist, verrät schon der Titel, unter dem das Schröpfen läuft: Sparprogramm. Hier wird ja nichts auf die Seite gelegt, weil man jetzt zuviel hat, sondern vom Notwendigen wird abgezogen für höhere Notwendigkeiten. Hieß es früher einmal, die Freiheit habe ihren Preis, so wird jetzt nur noch der Preis abkassiert und als Gegenleistung nichts weiter geboten als die Freiheit. Jedoch auch dieser gänzlich immaterielle Besitzstand, den die Demokratie "in schweren Zeiten" ihren Bürgern beläßt, ist mit der Auflage verbunden, davon keinen Gebrauch zu machen. Der Gebrauch, der mit Freiheitsrechten verbundenen Möglichkeit, sie gegen den Sinn des Stifters anzuwenden, ist dem Begriffe nach schon ein Mißbrauch, und es liegt in der Entscheidungsgewalt des Staates, das in Grenzen zu tolerieren oder durch Bestrafung und Verbot zu unterbinden. Auch die Toleranz ist hierbei nur als Ideal vorgestellt; wie sie praktiziert wird, verdankt sich staatlichen Abwägungen unter'm Kriterium der Effektivität. Klassisches Beispiel hierfür die Zulassung der DKP bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung des KPD-Verbots, womit dokumentiert wird, daß sich das Gewährenlassen einer Einschätzung verdankt, die im Vergleich noch zu dem Schluß kommt, Erlauben sei zweckmäßiger als Verbieten, um zum gleichen Resultat zu gelangen.

Durch die im Gesetz enthaltene Option des Abwägens von gleichgültigen Rechtsgütern gegeneinander, kann der Rechtsstaat Rechtspolitik machen. Die Verfolgung politischer Absichten hat hier die Form einer Durchsetzung des Rechts und den Betroffenen wird die politische Gegenwehr als Rechtsbruch ausgelegt. Der Rechtsvollzug entscheidet dann mit seinen Mitteln, die von der Zerstörung der bürgerlichen Existenz, über den Entzug der Freiheit bis zur legalen Vernichtung der physischen Existenz reichen: Vom Berufsverbot bis zum gezielten Todesschuß

Die im folgenden besprochenen Fälle sind samt und sonders Beispiele für den Niederschlag politischer Absichten der "ersten Gewalt" in der Pflichterfüllung von Gewalt zwei und drei. Zumal die Justiz braucht für ihre Rechtsprechung keinen direkten Auftrag von der Politik (obwohl es auch das gibt): Im Titel des "öffentlichen Interesses", das bei der Urteilsfindung berücksichtigt werden soll, ist das Interesse der Politik enthalten, weil diese es schließlich ist, die das jeweils gültige Interesse der Allgemeinheit repräsentiert. Die Härte des Rechts für die Betroffenen verliert folglich auch an politischer Schärfe, wenn man seine Durchsetzung als Abweichung vom Rechtsstaatsprinzip falsch kritisiert. Wer die politische Offensive des Staats als Rechtsstreit nicht nur vor Gericht, sondern auch politisch als solchen aufgreift, der führt die Auseinandersetzung genau auf der Ebene, wo sie rechtsstaatlich hingehört und seine Niederlage bestätigt spätestens das Bundesverfassungsgericht. Das Schlimme ist nicht, daß im Namen des Rechts Unrecht gesprochen wird, sondern daß die vom einzelnen als gröbstes ihm widerfahrendes Unrecht erfahrene Maßnahme allgemeines Recht ist.

"Es mag den Menschen empören, daß er weiß ein Recht zu haben, das ihm als unabweisbares abgesprochen wird, aber das Recht, das ich habe, muß zugleich ein Gesetztes seyn: ich muß es darstellen, erweisen können, und nur dadurch, daß das Ansichseyende auch gesetzt wird, kann es in der Gesellschaft gelten." (Hegel, a.a.O., Paragr. 222, Zusatz)

Daß die Staatsphilosophie Recht hat mit ihrer Auflage ans Privatinteresse, sich als im öffentlichen Interesse enthaltenes erst zu legitimieren, damit es anerkannt sei, ist die Realität des Rechtsstaats, vor dem das gekränkte Rechtsempfinden als doppelter Rechtsbruch erscheint: einmal als Tat, das anderemal als Gesinnung. Der Fortschritt in der aktuellen Rechtsprechung liegt daran, daß das zweite schon als Unrechtstat gewertet und sanktioniert wird. Nicht die Läuterung des Rechtsstaates steht also an, sondern die Gegnerschaft zum Staat und seinem vornehmsten Gewaltmittel, dem Recht.

1. Fortschritte in Sachen Berufsverbot

Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem Disziplinarverfahren gegen den Postbeamten Hans Peter entschieden, daß dieser wegen seiner Mitgliedschaft in der DKP aus dem Staatsdienst zu entfernen ist. Peter, als Fernmeldesekretär der Post seit 22 Jahren im Status eines Beamten auf Lebenszeit, büßt damit für die kommende Zeit seines Lebens auf Grund seiner poitischen Überzeugung die Existenzgrundlage ein.

Eines der obersten Gerichte der BRD gibt folgende Gründe dafür an, warum ein DKP-Mitglied selbst im technischen Dienst eines Staatsunternehmens nicht länger geduldet werden darf:

Peter habe trotz des gegen ihn laufenden Verfahrens Funktionen für die DKP ausgeübt und damit seine "Treuepflicht zur Verfassung" verletzt. Im Klartext: Weil Peter das noch gar nicht ergangene Urteil gegen ihn nicht für seine Person vorweggenommen und der DKP nicht den Rücken gekehrt hat, deshalb muß das Urteil gegen ihn auf 'schuldig' lauten!

Peter sei kein zuverlässiger Anhänger der freiheitlich-demokratischen Grundordnung, weil seine Partei "Verwaltung und Justiz durch den Gebrauch des Schlagwortes von den Berufsverboten diffamiere". Im Klartext: Weil Peters Partei die Tatsache beim Namen nennt, daß der BRD-Staat seine Gegner mit Berufsverboten verfolgt, muß wegen Verleumdung der BRD über ihn ein Berufsverbot verhängt werden!

Peter, dessen Partei die Verhältnisse in der DDR befürworte, sei als Beamter, gleichgültig in welcher Tätigkeit, heute "für den Staat untragbar geworden, der sich in Krisen- und Konfliktsituationen auf die Loyalität seiner Beamten verlassen" müsse. Im Klartext: Eine Tätigkeit im Staatsdienst (und sei es auch die eines Fernmeldesekretärs oder Lokomotivführers) ist nicht einfach Arbeit für Geld, sondern Dienst an der Nation. Ein Mensch, der sich nicht ausdrücklich gegen den Hauptfeind im Osten bekennt (warum wohl fallen den Bundesrichtern an dieser Stelle eigentlich Krisen- und Konfliktsituationen ein? ), ist im Jahre '81 prinzipiell des Landesverrates und der Sabotage verdächtig. Darin besteht der Fortschritt, den die reichhaltige Tradition der bundesdeutschen Demokratie in Sachen Berufsverbote mit dem Urteil gegen Hans Peter zurückgelegt hat: Obwohl niemand im Ernst das Staatswesen der BRD durch Leute wie ihn gefährdet hält, bemüht das Gericht die Vorstellung vom nationalen Ernstfall, um zur endgültigen Säuberung der eigenen Reihen von Leuten mit abweichender Gesinnung aufzufordern. Diese Sorte Radikalismus im öffentlichen Dienst ist heute amtlich geboten!

Innenminister Baum hält es für denkbar, daß das Urteil auch anders hätte ausfallen können, erklärt, daß er leider nichts für Peter tun könne, und kommt ihm mit dem perfiden Vorschlag, er solle doch von sich aus das alleroberste Gericht anrufen. Die Perfidie dieses Vorschlags besteht darin, daß Baum Peter die Unterwerfung unter einen Spruch des Bundesverfassungsgerichts als dessen persönliche Chance empfiehlt, und zugleich damit rechnet, daß das Urteil gegen Peter letztinstanzlich zur einzig möglichen Auslegung der Verfassung erklärt wird. In diesem Fall sähe sich Baum - wie jeder andere Minister - verpflichtet, nach DKPlern im Staatsdienst zu fahnden, um sie aus demselben zu entfernen. Kommt Peter der ministeriellen Empfehlung, das Verfassungsgericht anzurufen, nicht nach, dann müsse sich "der Eindruck verstärken, ihm gehe es mehr um das Interesse der DKP als um sein eigenes". Im Klartext: Wenn Peter in Erwägung zieht, daß seine Anrufung des Verfassungsgerichts den Zugang von DKPlern zum Staatsdienst ein für allemal ausschließen könnte, dann beweist das erstens, daß es die DKP ist, die Peter um seine Existenz bringt, und zweitens, daß das Berufsverbot gegen ihn zurecht erfolgte und deswegen auch keines ist.

Damit ist die "Ausschöpfung aller Rechtsmittel" gegen Berufsverbote an einem Punkt angelangt, wo das rechtsstaatliche Verfahren auch noch die letzten "Ermessungsspielräume" ausräumt und sich dahingehend perfektioniert, daß die Anrufung der Gerichte zum Erhalt der bürgerlichen Existenz als Beweismaterial für die Rechtmäßigkeit ihrer Zerstörung ausreicht.

2. Sumpfaustrocknung 1981

Als Nachspiel zur großen IntellektuellenHetze gegenüber angeblichen "geistigen Vätern" und "Sympathisanten" der RAF im Jahre '77 stand jüngst der Professor Peter Brückner in einem Disziplinarverfahren vor Gericht. Sein Dienstherr vom niedersächsischen Wissenschaftsministerium warf ihm vor, er habe "bei Äußerungen zu politischen Themen das Gebot der Mäßigung und Zurückhaltung verletzt und gegen die Pflicht verstoßen, sich durch sein gesamtes Verhalten zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung zu bekennen."

Unabhängig davon, wie das Urteil in diesem Verfahren ausgefallen ist, ist der Vorwurf, der einem Wissenschaftler von den Politikern gemacht wird (die auf "Mäßigung und Zurückhaltung" nicht achten müssen), eine Ungeheuerlichkeit. Wenn er sich einmal politisch mißliebig gemacht hat, dann wird ihm nachdrücklich klargemacht, worin der Zweck der "Freiheit der Wissenschaft" besteht; und an seiner Person wird gerichtlich überprüft, ob wissenschaftliche Begriffe erlaubt oder verboten sind. Der Vertreter des Wissenschaftsministeriums zog generöserweise seinen Verdacht, ob der Begriff "Klassenstruktur" nicht polizeiwidrig ist, im Laufe des Verfahrens zurück, bestand jedoch darauf, daß Brückners Urteil über den Sozialstaat, dieser sei nur ein "schönes Wort", gegen das beamtenrechtliche Mäßigungsgebot verstoße. Mit anderen Worten: über den Sozialstaat anders als beschönigend zu urteilen, ist staatsfeindlich. Ausgesprochen staatserhaltend ist es dagegen, den Sozialstaat vor dem Mißbrauch in Schutz zu nehmen, er sei eine "soziale Hängematte". Hier sind dann harte Worte über das, was seine Funktion nicht ist, durchaus am Platze. Weiteres Beispiel: Brückners Äußerung über Abgeordnete, die "in ihrer Phantasie das Volk vertreten", habe "jegliche Wissenschaftlichkeit deutlich verlassen." Im Klartext: Wissenschaftliche Aussagen über den Staat sind dann wissenschaftlich, wenn sie eine eindeutige Parteinahme für die Staatsgewalt zum Ausdruck bringen.

Ein Wissenschaftler, den die Politiker mit der Pflicht der Wissenschaft zur Botmäßigkeit konfrontieren, hat offenbar auch vor Gericht damit zu rechnen, als quasi schon mit der Anklage überführter Staatsfeind behandelt zu werden. Brückners Richter jedenfalls legten im Rahmen ihrer Gesinnungsinquisition noch jede Äußerung des Angeklagten in diesem Sinne aus. "Kommt da nicht der Eindruck Ihrer Distanz zur Staats- und Gesellschaftsordnung auf?" war ihre stereotype Vorhaltung an Brückner, und der Vorsitzende scheute nicht vor der gewagten Logik zurück, aus geäußerter Kritik am Staat einen begründeten Verdacht auf Befürwortung von Gewalt und daraus einen Beweis im Sinne der Anklage ("nicht jederzeit treu zur FDGO" usw.) zu schlußfolgern.

Das Gericht verfügte denn auch mit dieser Begründung eine Kürzung der Dienstbezüge Brückners. Daß er seiner Professur nicht vollends verlustig ging, nimmt sich da schon wieder als Gnade der Justiz aus.

3. Finale Prozeßführung im Interesse des "Rechtsfriedens"

Die Nürnberger Hausbesetzer sind am 27. November in allen drei Anklagepunkten für schuldig befunden und zu Gefängnisstrafen mit Bewährung verurteilt worden. Das Gericht hat damit entschieden, daß die Besetzung von Häusern durch keine noch so idealistisch-sozialstaatlichen Motive entschuldigt werden darf, indem es die Beweggründe der einzelnen Besetzer für irrelevant erklärt und deren Aktion als Hausfriedensbruch gewertet hat. Gleichzeitig hat es damit die Hausbesetzer eines weiteren Rechtsbruch überführt, dessen sich jeder schuldig macht, der ein Haus besetzt und es bei Erscheinen der Polizei nicht sofort räumt: Widerstand gegen Polizeibeamte. Darin bekundet sich der justizielle Wille, jede Meinungskundgabe, die sich nicht mit ihrer Äußerung begnügt, sondern darüber hinausgehend Druck auszuüben versucht, nicht nur als Rechtsbruch zu behandeln, sondern auch mit allen verfügbaren Rechtsmitteln zu ahnden. Die Anwendbarkeit des Paragraphen ist dafür von größerer Bedeutung als der Nachweis des Tatbestandes selbst (Die Hausbesetzer sollen Flaschen und Matratzen aus den Fenstern geworfen haben). Dafür untermauerte das Gericht die Schuld der Angeklagten dadurch, daß es sich vollkommen von vorliegenden Tatbeständen emanzipierte, indem es sie unterstellte: Die Angeklagten wurden veruteilt wegen Unterstützung einer kriminellen Vereinigung, die darin bestand, durch gemeinsames Verfassen eines Flugblatts, das Hausesetzungen rechtfertigte (= Aufruf zu strafbarer Handlung), eine solche gebildet zu haben. Eine rechtlich einwandfreie Abstempelung von Hausbesetzern als gefährliche staatsfeindliche Terroristen!

Daß man die Nähe solcher Subjekte zu meiden hat - will man nicht selbst in die Mühlen der Gerechtigkeit geraten - ist die Botschaft des ersten "KOMM-Prozesses". Der dafür passende Landfriedensbruchparagraph ist zwar vor einigen Jahren abgeschafft worden, was jedoch noch lange nicht heißt, daß deshalb die Justiz in dieser Frage "handlungsunfähig" wäre. Dafür sorgt man zunächst für eine "Erschwerung der Ermittlungsumstände", indem die "Rechtsbrecher" - es ging um eingeworfene Fensterscheiben - nicht gleich "in flagranti ertappt" werden, weil man es nicht nur auf ihre Kriminalisierung abgesehen hatte. Denn es ging um höheres als Glasbruch, nämlich um die "Wiederherstellung des Rechtsfriedens in der Stadt Nürnberg" - und dafür ist nun mal die Justiz zuständig, auch ohne, daß ihr dafür von "politischer Seite" unbedingt ein "Wink" erteilt werden müßte, obwohl im konkreten Fall das zuständige Ministerium von seinem gesetzlichen Weisungsrecht Gebrauch gemacht haben kann. An Winkerei hatten sich im übrigen auch die Medien, die jetzt ausgerechnet um die "Unabhängigkeit der Dritten Gewalt" sich sorgten, recht kräftig beteiligt.

Die Verfolgung der "Unschuldigen" war also von vornherein beschlossene Sache, weshalb die Haftbefehle keiner besonderen Prüfung bedurften; denn es ging ja laut Anklage um "gemeinschaftlich begangene Gewaltanwendung", wofür die Anwesenheit im "KOMM" Beweis genug war. Auf Basis eines so gesicherten Rechtsbewußtseins ist es verständlich, daß die Staatsanwaltschaft den späteren Vernehmungsprotokollen der Polizeibeamten mehr Vertrauen schenkten, weil diese aufgrund der wachsenden Erinnerungsfähigkeit der Beamten immer ergiebiger für den Schuldspruch einer möglichst großen Zahl wurden. Weil die Aussage einer Zeugin diesen nachgelieferten Beweisstücken widersprach, ist sie wegen Meineid verurteilt worden. Als öffentlicher Skandal wird die Entdeckung der "Panne" gehandelt, weil das "Ansehen der Justiz" daran "Schaden nehmen könnte"; eine Sorge um die Handlungsfähigkeit der Gerichtsbarkeit, die gerade im Begriff ist, ihre Handlungsfähigkeit und Zuständigkeit zügig zu erweitern, indem sie alle Mittel des Rechts in Anwendung bringt, um mit Unmut und Protest kurzen Prozeß zu machen.

4. Vom Umgang mit uneinsichtigen "Staatsfeinden"

Am 7.10.81 verwarf der Bundesgerichtshof den Antrag von Brigitte Heinrich auf Revision des am 25.7.80 gegen sie ergangenen Urteils. Dieses ist somit rechtskräftig; es lautet auf 21 Monate Gefängnis ohne Bewährung wegen Verstoßes gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz, von denen nach Anrechnung der Untersuchungshaft noch über 16 Monate zu verbüßen sind.

Verlauf und Ergebnis des Verfahrens gegen Brigitte Heinrich beweisen zweierlei. Erstens den unbedingten Willen der mit dem Staatsschutz beauftragten Behörden, eine Person, die sie als "Umfeld des Terrorismus" definiert haben, der Bestrafung zuzuführen, also einen zum Staatsfeind deklarierten Menschen an Person und beruflicher Existenz die Gewalt des Staates spüren zu lassen. Und zweitens, daß die Gesetze und das Justizwesen die Mittel für dieses Vorhaben sind. Als der ursprüngliche Anklagepunkt ("Verdacht der Unterstützung einer kriminellen Vereinigung") sich als unhaltbar erwies, um eine den rechtsstaatlichen Gepflogenheiten genügende Verurteilung Brigitte Heinrichs herbeizuführen, wurde ihr eine neue Anklage aufgemacht: sie habe Handgranaten und Tretminen in die BRD geschmuggelt und dort weitertransportiert. Zum Zwecke ihrer Verurteilung in diesem zweiten Verfahren sind Staatsanwaltschaft und Gericht in der Tat zu neuen Ufern der Auslegung der Vorschriften der Strafprozeßordnung gegen die Angeklagte vorgedrungen; man denke nur an die Verhaftung des mit der Zusicherung freien Geleits aus der Schweiz angereisten Zeugen Egloff wegen "Verdachts der Falschaussage", als dieser entgegen den Erwartungen des Gerichts vor der Karlsruher Kammer begann, Brigitte Heinrich nicht zu be-, sondern zu entlasten. Mit dem Urteil des Bundesgerichtshofes, der "keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten" entdecken wollte, ist die Rechtsstaatlichkeit dieses Verfahrens von der obersten Instanz bestätigt worden. Diesem Sachverhalt sollte man entnehmen, daß das Recht das passende (und im Bedarfsfall passend gemachte) Mittel zur Exekutierung der staatlichen Zwangsgewalt gegen politisch mißliebige Personen darstellt, statt sich die Illusion über das Recht zu leisten, es sei eigentlich doch eine Schranke staatlicher Herrschaft, habe sich "in der nun über zehnjährigen Geschichte des 'Falles' Brigitte Heinrich immer der Politik beugen" müssen und sei daher mit Anführungsstrichen zu versehen.

An Brigitte Heinrich kann man die Wirkung der Justiz studieren: Ihr wurde die bürgerliche Existenzgrundlage entzogen (zuletzt der Verlust ihrer Hochschulanstellung), sie hat jetzt 16 Monate Haft zu gewärtigen und die Prozeßkosten (wahrscheinlich in Höhe von ein paar hunderttausend Mark) zu tragen. Die ganze Härte staatlicher Rechtsverfolgung trifft sie deshalb, weil sie sich angesichts des massiven rechtsstaatlichen Vorgehens gegen sie nicht dazu bewegen ließ, ein Signal der Reue, also der Anerkennung der Anklage und eine entsprechende Bezeugung der Botmäßigkeit gegenüber der bundesdeutschen Demokratie an den Tag zu legen. Seitdem sie nämlich ein darauf abzielendes Angebot der Staatsanwaltschaft, ihr für ein Geständnis ein wesentlich milderes Urteil zu verschaffen, abgelehnt hatte, war eine Verurteilung, die den gesamten "Strafrahmen" ausnutzte, im "öffentlichen Interesse" geboten.

So demonstriert der Rechtsstaat, daß er erstens bei Leuten, die er zu Staatsfeinden erklärt, kein Mittel zu ihrer Ausschaltung scheut, zweitens aber durchaus interessiert ist, das Ausmaß der Bestrafung zum Geschäftsgegenstand zu machen, sofern sein Opfer bereit ist, sich als Material für eine Propaganda des Siegs der demokratischen Rechtsordnung über ihre Opponenten herzugeben.

5. Gezielte Gefahrenabwehr

Der niedersächsische Landtag verabschiedete in der vergangenen Woche ein neues Landespolizeigesetz. Ein wesentliches Kernstück darin enthaltener Neuerungen: Zum 'Schutz der Bürger' gehören jetzt auch Handgranaten, weil der 'Gesetzgeber' es für richtig erachtete, diese zur "Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung" einzuführen, und wo es einen Tag vorher einem Polizeibeamten noch verboten war, ist es jetzt seine Pflicht, nicht mehr nur auf die Beine zu schießen: Eine Polizeiführung kann einem Beamten befehlen, einen

"mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit tödlich wirkenden Schuß abzugeben", um "eine Gefahr für das Leben oder für die körperliche Unversehrtheit abzuwehren." (Frankfurter Rundschau)

Der "federführende" niedersächsische Innenminister Egbert Möcklinghoff hat mit diesem Gesetzeswerk deutlich gemacht, daß die vor einiger Zeit gegenüber Demonstranten vom Stapel gelassene Warnung, daß

"feinsinnige Unterscheidungen zwischen Gewalt gegen Sachen und Gewalt gegen Menschen unakzeptabel" seien (Süddeutsche Zeitung vom 9.2.81), auch für seinen Amtsbereich und die ihm unterstellten Beamten Gültigkeit hat. Nur eben umgekehrt: Gewalt ist hierzulande in jeder Form und auch mit der Konsequenz akzeptabel, daß Menschen dabei umkommen, wenn sie für die Zwecke und mit dem Segen desjenigen versehen ausgeübt wird, der das Gewaltmonopol besitzt.

Leichenträchtig war das Polizeihandwerk deswegen schon immer. Angefangen von bedauerlichen Pannen bei Verkehrskontrollen und der Beruhigung randalierender Familienväter über erfolgreiche Geiselbefreiungen bis hin zum bewußt kalkulierten Risiko der Gefährdung von Versammlungsteilnehmern bei der Auflösung unerwünschter Demonstrationen mußten etliche Bürger auch bisher schon die "Abwehr einer Gefahr für das Leben" mit demselben bezahlen.

Was das neue Gesetz leistet, ist eine Neudefinition des staatlichen Umgangs mit den "legitimen Sicherheitsinteressen der Bürger". Wo bisher die angefallenen Leichen nur einem individuellen Notwehrrecht der Polizeibeamten zugeschrieben wurden, wird nunmehr amtlicherseits betont, daß die Tötung eines Menschen beim Sorgen für Ruhe und Ordnung ein legitimer Posten im Kalkül des öffentlichen Interesses ist und diesem Umstand im polizeitaktischen Rahmen auch entsprechend Rechnung getragen wird.

Einer insbesondere in den Nachkriegsjahren des neuen deutschen Staates auch von amtlicher Seite gepflegten Ideologie über die BRD wird damit der gesetzgeberische Bescheid erteilt, daß sie auch im Bereich der inneren Sicherheit in ihrer bisherigen Form dienstuntauglich geworden ist: daß im deutschen Nachkriegsstaat bei der Durchsetzung staatlicher Zwecke dabei anfallende Tote mit jenen eigentlich unvereinbar wären.

Dies vermochte bei der parlamentarischen Debatte im niedersächsischen Landtag ein Redner der Opposition und gern gesehener Gast bei Sozialistischen Konferenzen und Zirkeln, Herr von Oertzen, am schönsten auszudrücken:

Er bestritt nämlich "nicht, daß es zu den Rechten des Staates gehöre, ins Leben seiner Bürger einzugreifen." (Welch gelungene Wortwahl) "Die jüngere Vergangenheit habe aber zur Folge, 'daß man in der Bundesrepublik gegenüber dem gewaltsamen Tod besonders sensibel, vielleicht sogar überempfindlich' (!!) geworden sei." (Frankfurter Rundschau vom 23.10.81)

Diesen Satz bringt der Mann - der von gutgläubigen Anhängern der Friedensbewegung zusammen mit Erhard Eppler als Garant für den Friedenswillen der SPD begrüßt wird - über die Lippen, ohne rot zu werden. Nach diesem feinen Herrn müssen es die Leute eben mit dem Leben bezahlen, wenn die Staatsraison dies fordert, und er begründet an dem Gesetz gewünschte Korrekturen glattweg mit dem Bedauern, daß dieser mit gutem Gewissen vorgetragene Zynismus angeblich hierzulande noch nicht so recht Allgemeingut sei, weil die Nationalsozialisten so blind drauflos gemordet haben!

Indem Oertzen so für die als Opposition dagegenstimmende SPD klargemacht hatte, daß sie auf alle Fälle mit dem Geist des Gesetzes übereinstimmte, hat er sich in seiner Sorge um eine auf ein gesundes Maß reduzierte Sensibilität gegenüber staatlichen Tötungsabsichten mit seinen Kollegen von der CDU getroffen.

Denen blieb der Hinweis darauf vorbehalten, daß der Geist des Gesetzes durchaus im Einklang mit der Verfassung stehe:

"Die CDU-Mehrheit war der Meinung, eine solche Einschränkung des Grundrechts auf Leben verstoße nicht gegen das Grundgesetz, weil dort 'nicht die subjektive Grundrechtsposition jedes einzelnen, sondern das Grundrecht selbst in seiner Bedeutung für die Allgemeinheit' garantiert werde." (Frankfurter Rundschau vom 23.10.81)

Das Recht auf Leben hat man eben so lange, wie der Staat es einem läßt! Und wenn man tot ist, hat man zwar das Leben verloren, nicht aber das Recht darauf. Das behält seine "Bedeutung für die Allgemeinheit". Eine Klarstellung in einer Zeit, in der die "Verwirklichung" des Grundrechts auf Leben "in seiner Bedeutung für die Allgemeinheit" durchs Sterben qua staatlichem Entschluß nicht nur für Bankräuber und Anarchisten aktuell ist. Und nicht einmal die Verfassung brauchte dafür geändert werden!

Die Vollendung des Rechtsstaats

Mit dem Gesetz über den gezielten Todesschuß gebührt dem niedersächsischen Landtag das Verdienst, die Philosophie vom Rechtsstaat eingeholt zu haben und die äußerste Bestimmung der Nichtigkeit des freien Willens gegenüber dem Staatswillen, für die Hegel noch den Krieg einführte, zur Rechtsrealität des Friedens zu machen:

"Dieß Verhältnis und die Anerkennung desselben ist daher ihre substantielle Pflicht, - die Pflicht, durch Gefahr und Aufopferung ihres Eigenthums und Lebens, ohnehin ihres Meinens und alles dessen, was von selbst in dem Umfange des Lebens begriffen ist, diese substantielle Individualität, die Unabhängigkeit und Souverainetät des Staates zu erhalten." (Paragr. 323)

Die Wahrheit des Hegelschen Staatsidealismus liegt darin, daß der demokratische Staat ihn gewaltsam realisiert. Daß dies jedoch die schönste Erfüllung der Individualität sei, ist seine Lüge. Das Recht des Staatsbürgers ist seine Pflicht zum unbedingten Gehorsam. Im Fortschritt des Rechtsstaats ist die Verteidigung der Freiheit zur Absicherung der Freiheit des Staates gegen abweichende Elemente gediehen, die bereits dann einsetzt, wenn die Abweichung noch gar keine reale Bedrohung von "Unabhängigkeit und Souveränität" ist. Daß das Kriegsrecht immer noch ein Recht ist, demonstriert die Demokratie dadurch, daß sie bislang ihm vorbehaltene Bestimmungen auch ohne Ausnahmezustand zum geltenden Friedensrecht macht. Der damit erreichte Zustand sorgt im Staate für die Stärke der inneren Souveränität, die er braucht, um seine Souveränität nach außen geltend zu machen. Die Stärke des äußeren Feindes ist bereits Anlaß genug, den inneren jetzt schon fertigzumachen, wo seine Schwäche es leicht macht, den Sieg an der Heimatfront mit "ausschließlich rechtsstaatlichen Mitteln" zu erringen. So werden die Reihen demokratisch fest geschlossen.