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Dieser Artikel ist in der MSZ 5-1981 erschienen.

Recht
SCHWARZER BLOCK FÜR DIE JUSTIZ

Die Mahnung bundesdeutscher Politiker, mit der Eliminierung des sogenannten harten Kerns der RAF sei die "terroristische Gefahr" für unsere Demokratie noch nicht gebannt, erhält nicht nur durch die jüngsten Attentate auf US-Militäreinrichtungen Auftrieb. Darüberhinaus entdecken die Fahnder und ihre Auftraggeber mittlerweile in jedem Dissens mit herrschenden Verhältnissen, der sich nicht buchstabengetreu an die Vorschriften von law und order hält, einen Nährboden für den Nachwuchs der Terrorszene, vermuten Terroristen als Drahtzieher am Werk und bringen dementsprechend das ihnen an die Hand gegebene Gesetzeswerk zur Anwendung.

So wurden in diesem Jahr allein in Westberlin über 300 Hausbesetzer unter dem Verdacht der "Bildung einer kriminellen Vereinigung" verhaftet, und damit ein Strafrechtsparagraph gegen sie in Anschlag gebracht (Paragr. 129), der so richtig ausgiebig zuletzt gegen RAFler und deren Verteidiger benutzt worden war; bis 1976 der Paragr. 129 a ins Strafgesetzbuch eingefügt wurde ("Bildung einer terroristischen Vereinigung") - der im vergangenen Jahr zur Verfolgung von etwa 200 Leuten diente, die für verbesserte Haftbedingungen der gefangenen RAFler eintraten. Der Vorwurf der Ermittlungsbehörden in diesem Fall: "Werbung für eine terroristische Vereinigung". Die Konsequenzen in beiden Fällen: Anordnung der U-Haft ohne weiteren Haftgrund, verschärfte Haftbedingungen, Behinderung der Verteidigung... - kurz: jede verfahrensrechtliche Schranke gegen polizeiliche Willkür entfällt bei ihrer Behandlung genauso wie bei "echten" Terroristen.

In dubio contra reo

Daß da in der Richterschaft "manche Leute ... offenbar die Nerven" verlieren (Verfassungsrichter Hirsch), trifft die Sachlage ganz und gar nicht. Diese Burschen glauben wie manche Politiker im Ernst, daß sie gegen eine neue Terroristengeneration angingen. Wie sehr die nicht nur ihre Nerven, sondern auch ihren Verstand beisammen haben, sieht man daran, wie zweckdienlich der bei Haft "Begründungen" (noch immer) funktioniert. Ein Beispiel:

"Es hieße die Phantasie überstrapazieren, wenn angenommen werden sollte, diese Taten (Parolen-Sprühen) seien als zufälliges Zusammentreffen der Aktion zweier unabhängiger Gruppen einzustufen. Es muß (logo!) von einem einheitlichen Tatentschluß und gewollter gemeinschaftlicher Tatausführung ausgegangen werden... Es kann nicht angenommen werden, daß die zehn festgenommenen Personen sich 'zufälligerweise' getroffen und ohne Absprache..." (BGH-Ermittlungsrichter)

Merke: Wer sich politisch verdächtig macht, für den gilt der strafrechtliche Grundsatz: Im Zweifel gegen den Angeklagten. Die negative Logik des 'Es kann nicht angenommen werden, daß es nicht so ist, wie der Ermittlungsrichter annimmt', ist einschlägige Gerichtspraxis seit den Anfängen gegen die RAF. Nach der gleichen Masche zog man z.B. 1975 einen Verteidiger mit dem Vorwurf der "Unterstützung einer kriminellen Vereinigung" aus dem Verkehr, indem ihm zur Last gelegt wurde, daß er "diesem kriminellen Personenkreis jedenfalls nicht negativ" gegenüberstand.

Auch noch weitergehende Hirnverrenkungen werden lässig erbracht, sofern sie nur dem Zweck der Ausnutzung all der schönen Freiheiten von Polizei und Justiz dienlich sind, die ihnen die Politiker mit der Terroristengesetzgebung geschenkt haben. Wie denkt so ein Richter, der in legaler Vereinigung mit der Polizei etwa besagte Parolen-Sprüher, die sich gegen die Isolationshaft von RAFlern wandten, als "Werber" für eine "terroristische Vereinigung" behandeln will:

Mehr als die "Zusammenlegung der Gefangenen" haben sie ja nun mal nicht gefordert. Schade? Nein, gar nicht, denn:

Fordern die Gefangenen nicht dasselbe? Sehr gut!

Verfolgen die nicht damit einen ganz anderen als einen "humanitären" Zweck nämlich den "Fortbestand und die unveränderte Aufrechterhaltung... (der) Schlagkraft" ihres Vereins? Ausgezeichnet!

Zack: Schon ist bewiesen, daß "die Beschuldigte" den "Eintritt der Konsequenzen" sub 3. "kannte und wollte". Also: "Werbung" für die Ziele der RAF!

Kehren wir zu 1. zurück, so folgt jetzt, daß es sich um eine besonders perfide "Werbung" handelt, indem scheinheilig der "Eindruck erweckt werden sollte, nur humane Motive stünden hinter dieser Forderung". Ganz klarer Fall: "Haftfortdauer wird angeordnet."

Schaffung eines Tatbestands auf dem Rechtsweg

So emanzipiert sich die Vereinigung von Justiz und Polizei heutzutage von dem Schein, die Terroristengesetze (und was als solche benutzt wurde), seien nur auf den einstigen Staatsfeind Nr. 1 und sein "Umfeld" anzuwenden. Daß der Gesetzgeber nicht im Traum daran denkt, etwa den Paragr 129 a wieder abzuschaffen, spornt die Sorte Phantasie ungemein an, die solchen Amtsinhabern in Tat- und Gesinnungseinheit mit dem Verfassungsschutz so eigen ist.

Nicht genug, daß die rechtsstaatlich sanktionierte Polizeiwillkür nun unter dem Titel "kriminelle Vereinigung" potentiell jederzeit zuschlagen kann, wenn sich zwei oder drei zu etwas Verbotenem zusammentun - wie im Fall der Hausbesetzer. Dank einer gelungenen Vorlage des Verfassungsschutzes braucht inzwischen nicht einmal ein wirklich existenter "Zusammenschluß" vorzuliegen, um einen Vorwand zum Hausdurchsuchen, Registrieren und Festnehmen zu haben. Um die Ermittlungsrichterschaft auch von dieser letzten Grenze ihrer Auslegungs-Freiheit zu befreien, hat der Verfassungsschutz ihnen eigenhändig eine neue "Vereinigung" namens "Schwarzer Block" erfunden, - der dieser oder jener Demonstrant, Häuserbesetzer etc. dann nur noch zugeordnet zu werden braucht. Die Logik dieser Erfindung ist mal wieder (kon-)genial: Bei verschiedenen Polizeiaktionen sollen doch tatsächlich Leute beobachtet worden sein, die "nicht selten schwarze Kleidung trugen" und besonders militant gewesen sein sollen. Was liegt da riäher als der "Schluß" auf die Existenz von "Schwarzen Blöcke(n) mit rund 200 Anhängern" (Verfassungsschutzbericht 80)? Zwar bekannte der hessische Innenminister auf Anfrage höchstpersönlich, die Bezeichnung "Schwarzer Block" und "Häuserrat" seien

"aus der 'Szene' heraus geprägt worden. Eine Mitgliedschaft im vereinsrechtlichen Sinne gäbe es bei ihnen nicht... Über Verbindungen der beiden Gruppierungen zu extremistischen Parteien sei den zuständigen Stellen nichts bekannt." (Westfalenblatt)

Was die Bundesanwaltschaft aber nicht im geringsten daran hinderte, grünes Licht für Hausdurchsuchungen und Festnahmen von "mutmaßlichen Mitgliedern" des "Schwarzen Blocks" zu geben. Grund genug für ein Organ der öffentlichen Meinung zu jubeln:

"Ein dickes Lob den Sicherheitskräften unseres Landes! Noch bevor die neue linksextremistische Terrorgruppe 'Schwarzer Block' zum verderblichen Schlag ausholen konnte, sah sie sich schon hinter Schloß und Riegel. Dort gehört sie auch hin!" (Westfalenblatt)

Mittlerweile wurden, wie die "Süddeutsche Zeitung" vom 13. Oktober meldet,

"vier von der Bundesanwaltschaft als Terroristen der Organisation 'Schwarzer Block' eingestufte Männer im Alter zwischen 20 und 25 Jahren nach mehreren Monaten Untersuchungshaft überraschend auf freien Fuß gesetzt",

weil der "Hauptbelastungszeuge, ein 30 Jahre alter Gelegenheitsarbeiter" seine belastenden Aussagen widerrief und erklärte, er sei "von der Polizei bei den Vernehmungen unter Druck gesetzt worden." Eine kleine Panne in diesem Einzelfall, die jedoch nur Beleg dafür ist, daß sich die Ermittlungsbehörden bei ihrer "Beweissammlung" strikt an den "vorgegebenen Erkenntnisstand" gehalten haben. Daß gegen den umgefallenen "Kronzeugen" sofort nach seinem Widerruf "inzwischen Haftbefehl ergangen" ist, wird sicherlich zur Standfestigkeit künftiger Informanten beitragen.

Mit der konsequenten Anwendung der Anti-Terrorismus-Gesetze und der diversen Sonderermächtigungen für Polizei und Vollzugsbehörden auf Hausbesetzer, Startbahngegner, Gefangenengruppen u.a. wird so der Beweis erbracht, daß es sich bei alledem letztlich um ein Vor- Um- und Rekrutierungsfeld des Terrorismus handelt. Dies einfach dadurch, daß die einschlägigen Bestimmungen erfolgreich angewandt werden.