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Recht
GEWISSEN ZEITGEMÄSS
"Was Recht und Pflicht ist, ist als das an und für sich Vernünftige der Willensbestimmungen, wesentlich weder das besondere Eigenthum eines Individuums..., sondern wesentlich in allgemeinen gedachten Bestimmungen, d.i. in der Form von Gesetzen und Grundsätzen... Der Staat kann deswegen das Gewissen in seiner eigenthümlichsten Form, d.i. als subjektives Wissen, nicht anerkennen." (G.W.F. Hegel, Rechtsphilosophie, Paragr 137, Zusatz)
Daß die Wehrpflicht einer der obersten Werte des Grundgesetzes, ist keine Erfindung der CDU und CSU an der Regierung. Am Zweck dieser Pflicht hat sich seit seiner Einführung in den Kanon der Grundrechte auch dasjenige auf Kriegsdienstverweigerung relativieren lassen müssen.
Der Herr Minister Dr. Heiner Geißler entwickelt folglich auch keine neue Hierarchie von Verfassungsgrundsätzen, wenn er anläßlich der parlamentarischen Erörterungen über die Neufassung des Gesetzes zur "Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen" klarstellt:
"Die Verfassung ist 'kein Schlaraffenbett, in dem der arglose Bürger vor sich hindämmern darf, sondern ein Haus, das ständig verteidigt, erneuert und befestigt werden muß'. Es gibt kein Wahlrecht zwischen Wehrdienst und Ersatzdienst. Die Wehrpflicht ist vielmehr die 'staatsbürgerliche Grundpflicht'." (Frankfurter Rundschau, 17.12.1982)
Die Rechtsprechung deutscher Gerichte ist schon längst vor der Bonner Wende darauf gekommen, daß das hochgepriesene Grundrecht der Gewissensfreiheit seine Grenzen an der Reibungslosigkeit findet, mit der die staatliche Zwecksetzung funktioniert.
Der Sachverhalt
Das Bundessozialgericht hatte in einem seiner jüngsten Entscheidungeri (Urt. v. 23.6.82 - Az.: 7 RAr 89/81) darüber zu befinden, ob ein anerkannter Wehrdienstverweigerer, der arbeitslos geworden ist, zu Recht die ihm vom Arbeitsamt vorgesetzte Anstellung in einem Rüstungsbetrieb ablehnen durfte oder nicht. An dieser Frage entschied sich auch die Folge, ob die gegen den Wehrdienstverweigerer vom Arbeitsamt gemäß Arbeitsförderungsgesetz verhängte Sperrzeit - Streichung des Arbeitslosengeldes für vier Wochen - rechtens war oder nicht.
Die Begründung der letztinstanzlichen Entscheidung (daraus die folgenden Zitate), mit der dem Arbeitslosen der Verzicht auf den Lebensunterhalt für die Sperrzeit als "zumutbares Opfer" auferlegt wurde, gibt interessante Aufschlüsse über den Status des Grundrechts auf Achtung des individuellen Gewissens, mit dem der BRD-Staat als Ausweis seiner Menschenfreundlichkeit sich gerne schmückt.
Quantität entscheidet
Als erstes und oberstes Ziel gilt, daß das gesetzlich geschützte Gewissen den eigentlich wichtigen staatlichen Zwecken nicht in die Quere kommen darf. Ob es das tut oder nicht, liegt für das BSG vorrangig an der Häufigkeit seiner Geltendmachung.
"Die Frage einer mehr oder weniger großzügigen Gewährung der in Art. 4 Abs. 1 GG ausgesprochenen Freiheiten ist insoweit auch... in einem Zusammenhang mit der Quantität ihrer Inanspruchnahme zu sehen. Eine massierte Berufung auf das Gewissen, wie sie z.B. im Bereich des Art. 4 Abs. 3 GG... zum Ausdruck kommt, könnte insoweit die Arbeitslosenversicherung vor schwerwiegende Probleme stellen, etwa in regionalen Bereichen, in denen eine Vielzahl von Betrieben für Zwecke der Bundeswehr arbeitet."
Sobald sich also z u viele Bürger in puncto Krieg auf ihr Gewissen berufen, müssen diesem zugleich Schranken gezogen werden. Abgeschafft wird es nicht gleich - aber es darf nicht in Bereichen beansprucht werden, die, wie das Gericht nüchtern urteilt, für das Funktionieren des Staatswesens von höherem Interesse sind als die Erlaubnis eines Gewissens bzw. der einzigen praktischen Konsequenz, die ihm gestattet ist. Wo kämen wir da hin, wenn das Arbeitsamt bei der Mobilmachung von Arbeitskräften auf kleinliche idealistische Vorbehalte Rücksicht nehmen (und solche Leute auch noch finanzieren) müßte!
Anders sieht es mit dem Schmuckstück unseres Staates - der Gewissensfreiheit - dann aus, wenn das Gewissen für etwas mehr Innerliches wie die private Religionsausübung reklamiert wird, noch dazu dann, wenn es sich dabei nicht um die anerkannten Staatsreligionen handelt und es folglich von kaum jemandem in Anspruch genommen wird. Das BSG sieht daher in der jetzigen Entscheidung nur die Bestätigung einer früheren, nach der eine Arbeiterin eine Arbeit ablehnen durfte, deren Schichteinteilung es ihr verunmöglicht hätte, die Sabbatruhe einzuhalten. Hatte es damals doch schon "darauf hingewiesen, daß derartige Gruppen schon zahlenmäßig nicht ins Gewicht fallen."
Fein heraus ist ein Grundrecht also immer dann, wenn es nicht in Anspruch genommen wird!
Lauter Rüstungsarbeitsplätze
Meint aber einer, aus seinem Gewissen, gegen den Krieg zu sein (mehr an Kriegsgegnerschaft erlaubt das Gesetz sowieso nicht!), die Berechtigüng ableiten zu dürfen,
"jede Tätigkeit, die nur im entferntesten dazu beiträgt, Bestand, Organisation und Funktionsfähigkeit der bewaffneten Macht zu erhalten, bzw. zu stärken, und sei es nur durch die Mitarbeit bei der Herstellung von Nahrungsmitteln oder Bekleidung für militärische Organisationen",
dann wird er von der dritten Gewalt im Staate in seine Schranken verwiesen: Zwar hat jeder das Grundrecht auf Kriegsdienstverweigerung, aber dieses "erstreckt sich nicht auf jede Mitwirkung am Krieg, sondern bezieht sich nur auf Tätigkeiten, die in einem nach dem Stand der jeweiligen Waffentechnik (!) - unmittelbaren Zusammenhang mit denn Einsatz von Kriegswaffen stehen. Nicht von Art. 4 Abs. 3 GG geschützt ist daher... die Heranziehung zur Kriegsfinanzierung oder der Einsatz in der Rüstungswirtschaft, d. h. die Heranziehung zu - zivilen - Aufgaben, die der Herstellung von militärischen Objekten oder auch deren Wartung dienen."
Geißlers Gleichung Wehrpflicht = Grundpflicht trifft also den von den dazu Berufenen ausgelegten Geist des Grundgesetzes ganz genau. Wo käme man andernfalls auch hin: Das Gericht stellt nämlich fest, daß es bei den heutigen Zuständen in der BRD kaum möglich ist, irgendeine Sorte von Produktion zu finden, die nicht wenigstens mittelbar oder für den Ernstfall geplant für die "Funktionsfähigkeit der bewaffneten Macht" von Belang wäre - und diesem höchsten aller Staats-, also Rechtsgüter gegenüber ist nicht einmal ein solch lächerlicher Vorbehalt wie das Gewissen eines Individuums statthaft; hier gilt der Zwang zum Mitmachen! Es geht einfach nicht an, daß jemand seine
"Arbeitsbereitschaft derart einschränkt, daß jedwede Berührung der angebotenen Arbeit mit seiner gewissensorientierten Grundhaltung ausgeschlossen ist. Damit wäre... (die) Vermittlungstätigkeit (der Arbeitslosenverwaltung) in derartigen Fällen weitgehend blockiert, weil bei den vielfältigen Bedürfnissen der Bundeswehr - namentlich im technischen Bereich - eine Vielzahl von Unternehmen als potentielle Zulieferer in Betracht kommen und deshalb bei der Vermittlung nicht berücksichtigt werden könnten."
Schädigung im Namen der Solidargemeinschaft: aber immer
Will jemand angesichts der von Staat und Kapital produzierten zwei Millionen Arbeitslosen aus seinem Grundrecht die Rechtsposition ableiten, eine zugewiesene Arbeit ablehnen zu dürfen, weil diese mit eben jenem Grundrecht konfligiere, dann zeigt das Gericht klar auf, welches Gewicht dem Gewissen von Staats wegen heutzutage zukommt.
"Eine im Rahmen von Paragr. 119 I 1 AFG (a.F.) zu beachtende verfassungsrechtlich geschützte Gewissensposition kann eine zusätzliche Belastung der Versichertengemeinschaft (!) nur rechtfertigen, wenn bei der gebotenen Rechtsgüterabwägung der Gewissensposition des einzelnen ein höheres, Gewicht zukommt als dem verfassungsrechtlich vorausgesetzten - oder angeordneten Gemeinschaftsaufgaben, hier der Funktionsfähigkeit der Arbeitslosenversicherung... (Die dem Arbeitslosen) im Gemeinschaftsinteresse abzufordernde Pflicht zur Entlastung der Solidargemeinschaft wiegt schwerer als sein Interesse an einer folgenlosen (!) Verwirklichung seiner gewissensorientierten Grundhaltung als Kriegsgegner auch im Berufsleben."
Wenn es darum geht, die Funktionsfähigkeit der Arbeitslosenverwaltung, - also die staatliche Erzwingung von "Mobilität" derer, die nichts als ihre Arbeitskraft besitzen, durch laufend härtere Regelungen der "Zumutbarkeit", von Lohnminderung, stufenweise organisierter Deklassierung, kurz: der Funktionalität der kapitalistischen Reservearmee zu erhalten, dann ist es, für bundesdeutsche Richter klar, was das"höherrängige Gemeinschaftsgut" ist, hinter dem das Recht auf Gewissensentscheidung selbstverständlich zurückzutieten hat. Und das, ohne daß der "Kernbestand" dieses Freiheitsrechts angetastet wird. Das Gericht nimmt nämlich seine Befugnis wahr und definiert, was zum Kern- und was zum Randbereich gehört.
So geht, Rechtsstaat! Und dabei firmieren nach gutem demokratischen Brauch die - Leidtragenden noch - als Berufungsinstanz: Gerecht ist es, daß in ihrem Namen der Anspruch auf die Schädigung der anderen geltend gemacht wird!
Würde durch Opfer
Das Gericht tut sich bei der Begründung der von ihm verordneten Schädigung des Wehrdienstverweigerers, der auch den Arbeitsdienst in einer Rüstungsfabrik verweigern wollte, nicht schwer: Kann es doch die Moral der Idealisten des Gewissens selber ins Feld führen, die für sich als ihre glänzende Freiheit beanspruchen, ihre Dienstbarkeit für die Nation nicht auf dem Felde der Ehre, sondern an Kranken und Alten ausüben zu dürfen. Gerade die Beschaffenheit des idealistischen Staatsinstitus Gewissen, das sich als den nützlicheren Diener der Gesellschaft, den besseren Vertreter des Friedens und der Staatenfreundschaft rühmt, wird von den Richtern ausgenutzt: Werden diese Idealisten nicht immer als Drückeberger bezeichnet, sind sie nicht ständig Anfeindungen ausgesetzt? Ein deutsches Gericht ist da viel nobler: Es akzeptiert den guten Menschen und tut ihm darüberhinaus auch noch den Dienst, daß es ihm per Zwang Gelegenheit verschafft, die Glaubwürdigkeit seines Idealismus praktisch zu beweisen.
"Deshalb wird allgemein - ungeachtet ethischer Überlegungen, daß erst das materielle Opfer der Gewissensentscheidung Würde (!) verleiht - die Auffassung vertreten, daß der einzelne, der sein Verhalten auf Gewissensgründe stützt, grundsätzlich daraus entstehende Nachteile in Kauf zu nehmen hat, ihm Opfer zuzumuten sind, insbesondere dort, wo es um finanzielle Folgen seines gewissensgebundenen Handelns geht... Hierfür werden nicht nur Gesichtspunkte der Gerechtigkeit angeführt, sondern auch auf die praktisch - verfahrensmäßige Funktion derart "lästiger Nachteile" hingewiesen; sie schützen (!) nicht nur die öffentliche Hand vor einem Mißbrauah der Gewissensfreiheit, sondern ebenso die Gewissensfreiheit selbst (!), well sie für denjenigen, der sich auf sein Gewissen beruft, zugleich nach außen den Beweis (!) führen, daß er um seines Gewissens willen so handelt."
Das Gewissen beweist sich also am besten durch materielle Opfer, indem das Aufgeben aller nicht-idealistischer Interessen eingefordert wird. Auch mit diesem staatlichen Zynismus ist das Gericht von der neuen Regierung inzwischen eingeholt worden: Mit der Verlängerung der Ersatzdienstzeit wird man von Gesetzes wegen dazu verdonnert, sein Gewissen auch ordentlich zu praktizieren. Und auch ein Geißler versteht es, dies als staatlichen Dienst am Kunden zu verkaufen.
Luxuriosität des Gewissens
Was man aus diesem Urteil alles lernen kann? Erstens: Der demokratische BRD-Staat schmückt sich mit den Grundrechten - gerade im Vergleich zu Ebenbildern von ihm, in denen "die Freiheit" nichts gegolten habe! - als Institution, in der das Individuum geachtet ist. Und dabei macht ihm kaum jemand die Herablassung zum Vorwurf, mit der dies geschieht; im Gegenteil: Respekt soll man der Demokratie dafür entgegenbringen, daß sie dem einzelnen Bürger doch tatsächlich sogar gestattet, sich aus Zuständen ein Gewissen zu machen, die sich einzig und allein staätlichen Taten verdanken (wer sonst verlangt schließlich von der Menschheit, daß sie Kriegsdienst tut!). Zweitens: Wie wenig den demokratischen Staat dieser Luxus kostet, seinen Bürgern dem Prinzip nach eine abweichende Gewissens-Meinung zu erlauben, stellt er dadurch klar, daß er da, wo die Idealisten, die er sich leisten will, ihm zu lästig zu werden scheinen, seine Gesetze eben ändert oder entsprechend enger auslegt: Gemessen an den wirklich wichtigen Staatsaffären - Funktionsfähigkeit der Wehrmacht und der sozialstaatlichen Zwangsverwaltung der Opfer der kapitalistischen Ausbeutung - muß das "Rechtsgut" Gewissensfreiheit in seine Schranken gewiesen werden. Drittens verfährt er dabei streng rechtsstaatlich - dafür ist die Gewaltenteilung schließlich da! - und beruft sich außerdem noch auf lauter Dienste, die er den Leidtragenden seiner Maßnahmen damit zuteil werden läßt. Und viertens gibt dies den Staatsorganen Gelegenheit, gemäß der von ihnen selber ausgegebenen Parole von den "schwierigen 80er Jahren" den "Kern" des Staatsinstituts der Gewissensfreiheit offensiv zu propagieren: Geld oder Gewissen! Daß die Preisgabe des eigenen materiellen Interesses der Preis für den Idealismus ist; daß in der Demokratie nur der Anerkennung genießt, der die aktuelle Losung "Dienen statt Verdienen" praktisch beherzigt; darin liegt die Zeitgemäßheit der Botschaft, die Gericht, Regierung und Gesetzgeber in Sachen Gewissensfreiheit verkünden!